Und zum Tagesschluss dann heute folgende gebührenrechtliche Problematik, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Ich meine, dass es auch hier dazu schon einmal ein „RVG-Rätsel“ gegeben hat. Dieses stammt aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“:
„Gebührenfrage:
Mandant kommt mit Anklageschrift. Es droht Freiheitsstrafe und Bewährungswiderruf.
In der Folgezeit kann ich erreichen, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück nimmt und einen mit mir abgesprochenen Strafbefehl (sehr kleine Bewährungsstrafe) erlässt, den mein Mandant akzeptiert.
Habe ich nun auch eine Verfahrensgebühr für das Vorverfahren verdient, obwohl ich ursprünglich erst nach Eingang der Anklage tätig wurde und habe ich eine Befriedungsgebühr verdient, da ich an der Vermeidung der Hauptverhandlung mitgewirkt habe?“
Äh nein…
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