Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Führt “Pflichtverteidigerantrag” zur Befriedungsgebühr?, und zugleich angekündigt, dass die Antwort nicht am 24.12.2018 kommen sollte. Ist sie auch nicht, aber heute kann man damit dann kommen. Denn, wenn ich noch länger warte, weiß schon keiner mehr, worum es eigentlich ging. Und vielleicht liest es ja heute doch der ein oder andere, so zur Einstimmung auf die beiden Arbeitstage in dieser Woche. Also:
Ich habe geantwortet:
„Hallo, mir würde das reichen. Für Mitwirkung reicht jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit. Schauen Sie mal im Kommentar bei der Nr. 4141 VV RVG unter „Mitwirkung“ oder im Entscheidungsregister.“
Und wenn man da schaut, findet man folgende Rechtsprechungshinweise:
„BGH, RVGreport 2008, 431 = VRR 2008, 438 = RVGprofessionell 2008, 205 = AGS 2008, 491 = zfs 2008, 709 = JurBüro 2008, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider = StRR 2009, 77;
OLG Stuttgart, RVGreport 2010, 263 = RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 292 m. abl. Anm. N. Schneider AGS 2010, 295 = VRR 2010, 320;
LG Hamburg, DAR 2008, 611 = AGS 2008, 597;
LG Köln, AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305;
LG Oldenburg, VRR 2013, 316 = RVGreport 2013, 320 = RVGprofessionell 2013, 114 = zfs 2013, 467 (für Nr. 5115 VV);
LG Stralsund, RVGreport 2005, 272 = AGS 2005, 442;
AG Gießen, RVGreport 2016, 348 = AGS 2016, 394 = RVGprofessionell 2017, 62″
Und warum soll ein Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers, der zur Folge hat, dass das Verfahren eingestellt wird, keine „zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit sein“?
Und damit ist dann jetzt vor Weihnachten wirklich Schluss mit Entscheidungen usw.