Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wonach rechne ich die Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht ab?

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Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wonach rechne ich die Prüfung der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht ab?, habe ich dem Fragesteller mit einer Gegenfrage geantwortet:

„Hallo, die Frage können Sie sich selbst beantworten. Denn, wenn Sie unter Nr. 4200 VV RVG nichts finden, was dann?“

Und für alle, die auch die Gegenfrage nicht bantworten können 🙂 : Ja, dann bleibt nur die Nr. 4204 VV RVG – eben „sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung“.

 

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