Und zum Schluss des Tages dann noch einen BGH-Beschluss, und zwar der BGH, Beschl. v. 17.10.2018 – 4 StR 99/18. Ergangen auf bzw- zu einem für die Tatgerichte an sich „verminten Terrain“, nämlich § 247 StPO. Also Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung. Das ist ein Bereich, in dem von den Tatgerichten häufig Fehler gemacht werden, die dann zur Aufhebung des Urteils in der Revision führen. Hier war allerdings an der Verfaharensweise des LG nichts zu beanstanden, denn:
„1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995 – 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).“