Bei der zweiten Entscheidung aus dem Bereich: Strafverteidigung, handelt es sich um den BGH, Beschl. v.08.08.2018 – 2 ARs 121/18. Auch hier geht es um den Ausschluss des Strafverteidigers nach § 138a StPO, und zwar wegen des „Vorwurfs“ der Strafvereitelung (§ 258 StGB).
Folgender Sachverhalt: Der Verteidiger ist in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung ausgeschlossen worden. In der Hauptverhandlung hatte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Buchführungsunterlagen beantragt. Solche Unterlagen waren bei Durchsuchungen der Räume des Angeklagten im Vorverfahren nicht gefunden worden. Danach hatte der Verteidiger der Steuerfahndung telefonisch mitgeteilt, dass keine Unterlagen, sollten sie vorhanden sein, herausgegeben würden. In den folgenden Verhandlungen reichte er einige Originale und Kopien (Rechnungen, Lieferscheine) ein. Jedoch blieb die Vorlage restlicher Unterlagen aus. Durch Beschluss ordnete das LG die Beschlagnahme der bei dem Angeklagten selbst sowie dem Beschwerdeführer gelagerten Buchführungsunterlagen an und setzte die Hauptverhandlung aus. Durch Telefax teilte der Verteidiger der Ermittlungsbehörde dann mit, die gesuchten Unterlagen befänden sich in einer vom Angeklagten genutzten Garage. Das dort vorhandene Material wurde an Beamte der Steuerfahndung herausgegeben, die Auswertung ergab jedoch, dass sich dabei keine Buchführungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2011 befanden und keine relevanten Lieferscheine, obwohl die vorgelegten Unterlagen darauf hinwiesen. Deshalb suchten die Ermittlungsbeamten die Kanzlei des Verteidigers auf. Dieser erklärte, dass er im Besitz verschiedener Ordner mit Buchführungsunterlagen sei, die sich in seinem Wohnhaus befänden. Später korrigierte er diese Bemerkung dahin, dass es sich nur um eine Tüte mit Lieferscheinen handele. Im Übrigen sei er nicht im Besitz von Buchführungsunterlagen der genannten Art. Die Beamten suchten mit dem Verteidiger dessen Wohnhaus auf, wo er die Tüte herausgab, die Stehordner enthielt, in denen sich aber keine einschlägigen Unterlagen befanden. Eine Sichtung von Umzugskartons ergab, dass sich dort unter Verteidigungsunterlagen auch Originalrechnungen und Lieferscheine sowie Kontoauszüge und Einzahlungsbelege befanden. Diese wurden beschlagnahmt. Der Verteidiger erklärte danach, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. Diese Angabe war unzutreffend, denn tatsächlich hatte er zwei Stehordner mit Buchführungsunterlagen.
Das OLG hat die Ausschließung des Verteidigers angeordnet. Seine sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Der Leitsatz zu der lesenswerten, für BGHSt vorgesehenen BGH-Entscheidung lautet:
„Vereitelt ein Strafverteidiger die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen, für die kein Beschlagnahmeverbot besteht, indem er absichtlich oder wissentlich falsche Angaben zu seinem Besitz an diesen macht, überschreitet er die Grenzen zulässiger Verteidigung. Ein solches Verhalten erfüllt den Tatbestand der Strafvereitelung, wenn dadurch das Strafverfahren gegen den Mandanten zumindest für geraume Zeit verzögert wird.“
Also Vorsicht, wenn man dem Mandanten „helfen“ will.
Schweigen wäre die richtige Entscheidung gewesen.