Und dann noch das Gebührenrätsel, bevor das Wochenende kommt. Die Frage stammt aus der FB-Gruppe:
„Liebe Kollegen, kann mir jemand bei folgender Abrechnungsfrage helfen?
Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten wird nach umfangreicher Stellungnahme von mir nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und kurze Zeit später auf Beschwerde wiederaufgenommen. Jetzt nach nochmaliger Stellungnahme wurde das Verfahren wieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Kann ich die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG doppelt abrechnen?“
Nun? Kann er?
Nein, leider nicht. Eine doppelte Abrechnung wäre nur möglich, wenn zwischen der ersten Einstellung und der Wiederaufnahme der Ermittlungen mehr als 2 Jahre lägen (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
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