Sicherungsverwahrung, oder: Therapieunwilligkeit bei Sprachstörungen?

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Die dritte Entscheidung aus dem Vollstreckungsbereich kommt heute vom KG. Der KG, Beschl. v. 06.02.2018 – 2 Ws 2/18 – befasst sich in einem Verfahren nach § 119a StVollzG mit der Frage der „Therapieunwilligkeit“ eines/des Gefangenen. Besonderheit war, dass dieser aufgrund eines Schlaganfalls sprachgestört war. Das LG hatte „Therapiewilligkeit“ verneint.

Das KG beanstandet das in seiner Entscheidung, die u.a. folgende Leitsätze hat.

1. Die Annahme der Vollzugseinrichtung, ein durch einen Schlaganfall in seinem Sprachvermögen ganz erheblich eingeschränkter vornotierter Strafgefangener sei „therapieunwillig“, bedarf eingehender gerichtlicher Aufklärung, dies insbesondere auch dann, wenn dem Gericht aufgrund der beschriebenen Störung die Kommunikation mit dem Sicherungsverwahrten im Anhörungstermin nicht möglich war.

2. Der „Betreuungsauftrag“ des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.

Das KG war – so scheint es mir – wegen der Argumentation des LG „ein wenig“ angefressen zu sein. Im Beschluss heißt es u.a.

„Soweit im Beschluss weiter ausgeführt wird, „rein medizinische Maßnahmen“ seien vom Betreuungsauftrag des § 66c StGB nicht umfasst, hat bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend auf Folgendes hingewiesen:

„Es geht im vorliegenden Fall auch nicht um eine Prüfung der medizinischen Versorgung in der Haftanstalt im allgemeinen, sondern um medizinische Maßnahmen als Voraussetzung einer (anschließenden) therapeutischen Behandlung zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten und damit konkret auf eine solche vom Gesetzeszweck gedeckte Behandlung bezogene (besondere) Maßnahmen. Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung von § 66c StGB erkennbar nicht den körperlich eingeschränkten Verurteilten, gegen den eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung verhängt wird, vor Augen. Einer Einbeziehung medizinischer Maßnahmen mit dem Ziel der Wiederherstellung oder Verbesserung der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft steht daher systematisch nichts entgegen.“

Nach § 66c Abs. 1, 2 StGB ist Sicherungsverwahrten und vornotierten Strafgefangenen eine „Betreuung“ anzubieten, die zum Ziel hat, die Gefährlichkeit des Inhaftierten maßgeblich zu mindern. Dies muss „individuell und intensiv“ sein (vgl. BT-Drucks. 17/9874 S. 18). Diese Vorgaben beruhen auf den in den Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum „ultima-ratio-Prinzip“. Die in den Materialien wiedergegebene Passage aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 lautet (BVerfGE 128, 361, 379):

„Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Diesem ultima-ratio-Prinzip bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung folgt der Gedanke, dass auch der Vollzug diesem Prinzip entsprechen muss. Kommt Sicherungsverwahrung in Betracht, müssen schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass etwa erforderliche psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlungen, die oftmals auch bei günstigem Verlauf mehrere Jahre in Anspruch nehmen, zeitig beginnen, mit der gebotenen hohen Intensität durchgeführt und möglichst vor dem Strafende abgeschlossen werden“ [Hervorhebung durch den Senat].

Angesichts des Hinweises darauf, dass es schon von Verfassung wegen geboten ist, „alle Möglichkeiten“ auszuschöpfen, kann keinen Zweifel daran bestehen, das damit jedwede erfolgsversprechende Chance genutzt werden muss. Dass dabei einzelne, in der Praxis besonders bedeutsame Behandlungen aufgeführt werden, hat ersichtlich nur beispielhaften Charakter, ist aber keinesfalls abschließend zu verstehen, was durch den Gebrauch des Wortes „insbesondere“ nochmals deutlich hervorgehoben wird. Der Wortlaut, vor allem aber die Historie und der Sinn und Zweck des § 66c StGB weisen daher eindeutig darauf hin, dass die „Betreuung“ im Sinne dieser Norm als umfassender Behandlungsauftrag verstanden werden muss. Dieser schließt medizinische Behandlungen jedenfalls dann ein, wenn sie – wie hier die Rehabilitation, insbesondere der Wiederherstellung des Sprachvermögens – zur Durchführung von psychiatrischen Behandlungen, insbesondere von Therapiegesprächen erforderlich sind.

Die Erwägung des Landgerichts, dass die hier in Rede stehenden medizinischen Maßnahmen dazu führen würden, dass der Verurteilte wieder gefährlich werden könne (so etwa BA S. 25, 26) und schon aus diesem Grund nicht Teil einer „Betreuung“ im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB sein könne, da diese die Minderung der Gefährlichkeit bezwecken würde, liegt neben der Sache. Sie steht zu dem Leitbild eines modernen Strafvollzugs, der anders als ein bloßer „Verwahrvollzug“ den Gefangenen befähigen soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (so etwa § 2 Satz 1 StVollzG Bund und § 2 Satz 1 StVollzG Bln), in einem unauflösbaren Widerspruch.“

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