Am letzten Freitag ging es um: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?.
Ich habe dem Kollegen darauf kurz und knapp geantwortet:
„Hallo, ja. Steht auch so im Kommentar bei § 52 RVG.“
Die kurze Antwort war möglich, weil ich den Kollegen kenne und weiß, dass er unseren RVG-Kommentar zur Hand hat. Die entsprechenden Fragen sind im RVG-Kommentar bei § 52 Rn. 29 ff. dargestellt. Grundlage ist § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Denn der Beschuldigte – um dessen Anspruch geht es bei der Kostenerstattung – hat keinen Anspruch auf mehr als die Wahlanwaltsgebühren; und das gilt auch für den Wahlanwalt. Deshalb werden gezahlte Plfichtverteidigergebühren – abgezogen.