Ich hatte vor einiger Zeit über den den AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16 – berichtet (vgl. hier RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren?). Ich hatte damals darauf hingewiesen, dass sich m.E. die Auffassung des AG, dass die Höhe der Pflichtverteidigergebühren im Fall der Kostenerstattung aus der Staatskasse die untere Grenze für die dem Wahlanwalt zu erstattenden Gebühren bildet, kaum durchsetzen wird.
Heute kann ich dazu dann über den LG Detmold, Beschl. v.15.05.2018 – 23 Qs 36 Js 536/16, der genau das bestätigt. Es geht um die Festsetzung der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren. Dazu das LG:
„2.2. Hauptkriterium für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung [vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – 2 Ws 270/09; Beschluss vom 24. Januar 2008 – 4 Ws 528/07, jeweils m. w. Nachweisen]. Als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wird dabei ein Zeitraum von 2 bis 3 Stunden angenommen [vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV Vorb. 4 Rn.34 m. w. Nachweisen]. Mit lediglich 10 Minuten Dauer blieb der nahezu pünktlich begonnene Hauptverhandlungstermin vom 09. November 2016 dahinter ganz deutlich zurück. Auch war der anwaltliche Aufwand gering. Da der Angeklagte nicht erschien, war eine Verhandlung zur Sache nicht möglich. Schließlich war die Angelegenheit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, so dass auch die Vorbereitung des Verteidigers auf den Termin als nicht erheblich einzuschätzen ist. Bei einer Gesamtschau der vorstehend genannten Umstände erscheint daher auch der Kammer die Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 80 Euro als gerechtfertigt und angemessen.
2.3. Die Auffassung des Amtsgerichts Lemgo, dem Wahlverteidiger stehe unabhängig von den vorstehend genannten Kriterien jedenfalls die Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers zu, teilt die Kammer nicht. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, besteht nicht [vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 4 Qs 12/11]. Während der vom Gericht bestellte gesetzliche Verteidiger nach § 55 RVG einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse geltend macht, besitzt der Wahlverteidiger einen Honoraranspruch gegen seinen Mandanten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Kosten dieser als notwendige Auslagen nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2, 91 Abs. 2 ZPO von der Staatskasse erstattet bekommt. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Wahlverteidigers ist damit nicht verbunden. Eine etwaige Differenz des von ihm geltend gemachten Honoraranspruchs zu dem von der Staatskasse dem Angeklagten als notwendig erstatteten Auslagen muss der Wahlverteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses geltend machen.“
Mich überrascht die Entscheidung nicht.