Die heutige Frage stammt mal wieder auf der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und ist dort schon beantwortet. Ich stelle sie heir dann aber auch noch einmal vor:
„Eine gebührenrechtliche Frage: Ich verteidige. Verfahren endet mit rechtskräftiger Geldstrafe. Ich rechne ab und der Mandant zahlt, worauf die Akte ins Archiv weggelegt wird. Ca. 3 Monate später tritt der Mandant auf mich zu und möchte, dass ich ggü. der StA Ratenzahlungsgestattung erwirke, was auch klappt, nachdem ich von Mandanten „Futter“ (Nachweise) erbeten und schließlich auch erhalten habe. Ist diese Tätigkeit nun pro bono oder als Einzeltätigkeit (ggf. nach Ziffer 4302 Nr. 3?) abrechnenbar?
Stelle ich einen Ratenzahlungsantrag gleich, habe ich es bislang immer ohne mir Gedanken zu machen als „inklusiv“ behandelt. Hier musste eine bereits „beerdigte (vollbeendete) Akte“ jedoch revitalisiert werden und einiger Aufwand betrieben werden.“
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Ratenzahlung ab? – Burhoff online Blog