Aus dem Recht der Pflichtverteidigung stammt folgende Frage:
„Hallo Herr Burhoff, ich habe etwas Neues für Sie:
Mein Mandant hat von Amts wegen vom AG pp. einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen und will nun aber von mir verteidigt werden. Das AG stimmt einer Umstellung der Pflichtverteidigung zu, wenn ich auf die Grundgebühr verzichte. Dem stimme ich zu, verteidige den Mandanten und erziele einen Freispruch. Nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs mache ich die vollen Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren geltend. Das AG will mir nun aber nur die Wahlgebühren abzüglich meiner UND der Gebühren des früheren Pflichtverteidiger auskehren. Zu Recht?“
Hatten wir – glaube ich – schon mal. Aber doppelt hält vielleicht besser.
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