Heute dann mal eine Frage zu einem etwas „exotischen Bereich“, und zwar:
„Hallo Herr Kollege,
ich wurde in einem Exequaturverfahren beigeordnet. Sehe ich das richtig, dass ich die Tätigkeit über 4301 Nr. 6 VV RVG abrechnen kann? Kann ich wegen Vorbem. 4.3. Abs.3 Satz 3 VV RVG die Beschwerde zum OLG gesondert abrechnen?
Besten Dank.“
Na, wer kennt sich damit aus?
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