Strafvollstreckung: Der Beschluss der StVK muss grds. wie ein Urteil begründet sein

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Author Denis Barthel

Und zum Tagesschluss weise ich hin auf den KG, Beschl. v. 15.08.-2018 – 2 Ws 130/18 Vollz. Der Kundige erjennt: Es handelt sich um eine Entscheidung aus dem Vollstreckungsrecht. Stimmt. Das war auch mal wieder dran hier, kommt leider immer zu kurz.

Der Beschluss behandelt aber keine materielle Frage, sondern setzt sich mit den Mindestanforderungen an gerichtliche Beschlüsse i.S.d. § 115 StVollzG auseinander. Dazu reichen hier die Leitsätze des KG:

  • Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse iSd § 115 StVollzG müssen grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dazu zählt auch die Angabe der vollständigen Personalien des Antragstellers.
  • Enthält der Antrag iSd § 109 StVollzG sowohl Beschimpfungen als auch ein sachliches Vorbringen, so muss über die Sache entscheiden werden.
  • Eine wirksame Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der „weiteren Einzelheiten“ setzt voraus, dass diese „nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind“.
  • Zum Anspruch des Gefangenen auf „rechtliches Gehör“ im Verfahren iSd § 109 StVollzG.

Als Verteidiger sollte man diese Anforderungen „auf dem Schirm“ haben, wenn man im Vollstreckunsgrecht verteidigt. Denn viele Entscheidungen der StVK erfüllen diese Anforderungen nämlich nicht.