Mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ ist die nachfolgende Frage:
„Guten Tag,
zugegebenermaßen eine eher zivilrechtliche Frage und viel weniger bedeutend als die grundsätzlichen Diskussionen dieser Tage, aber vielleicht mag mir trotzdem jemand eine Einschätzung geben:Eine zwischen mir und dem Mandanten geschlossene Honorarvereinbarung sieht vor, dass ein Pauschalhonorar an die Stelle von Grund- und Verfahrensgebühr treten soll und das eigentliche Verfahren „zu den gesetzlichen Gebühren“ betrieben wird.
Während des Verfahrens mache ich sukzessive als „Vorschüsse“ bezeichnete Gebühren „für die Terminswahrnehmung am soundsovielten“ geltend, mit denen ich Mittelgebühren und Auslagen liquidiere. Das Verfahren ist abgeschlossen, meine letzte Vorschussnote nicht bezahlt.
Ich möchte nun das gesamte Verfahren abrechnen und habe Gründe, im Rahmen meiner Ermessensentscheidung gem. § 14 RVG für einige Termine die Höchstgebühr für angefallen zu halten.
Präkludieren mich die Vorschussrechnungen in deren Geltendmachung? Für mich dürfte sprechen, dass Vorschüsse eben Vorschüsse sind, denen eine Endabrechnung folgt. Möglicherweise hat sich aber in dem Mandanten durch die Vorschussnoten ein (schützenswertes?) Vertrauen gebildet, dass die Kosten für den Termin eben die in der Kostennote genannten sind. Meinungen?“
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen haben Vorschussrechnungen auf die Endabrechnung? – Burhoff online Blog