Als Gebührenfrage/-rätsel greife ich heute die Frage eines Kollegen auf, die sich mit der Vollstreckung eines Fahrverbotes befasst. Der Kollege fragte:
Sehr geehrter Herr Kollege,Ich habe in einer Owi eine Paralellvollstreckung eines Fahrverbotes mit einer Entziehung wg BTM beantragt und bekommen. Selber Sachverhalt.
Zwei Fragen stellen sich.
1) musste ich das?
2) wie rechne ich das ab?
Vllt hat in Ihrem Blog einer ne Idee.
Mir war das so ein wenig knapp und ich habe nach etwas mehr Sachverhalt gefragt. Und der Kollege hat „nachgeliefert“:
„………
sorry, dass ich nicht ausführlicher war.
Ja, es gab eine Fahrt unter BTM und dort dann ein Owiverfahren. Gleichzeitig wurde die FE durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen.
Im Owiverfahren haben wir dann aus 500 Euro Bußgeld 250,00 Euro gemacht.
Nun bliebe ja das Fahrverbot zu vollstrecken, wenn der Mandant den Führerschein nach MPU wiederbekommt. Um dies zu vermeiden, habe ich eine Parallelvollstreckung mit dem „Entzug“ beantragt.
Musste ich das überhaupt, oder ist das VF mit der Entziehung per se abgegolten?
Und wie stelle ich das in Rechnung?“
Und als Hinweis: Es geht hier nur um den „Gebührenteil“ in der Fragestellung.
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich denn nun meine Tätigkeiten betreffend Fahrverbot ab? – Burhoff online Blog