Aus der letzten Zeit habe ich dann noch diese Anfrage:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
ich wende mich heute an Sie mit einem mir im Moment alleine nicht lösbaren RVG-Problem, und bitte Sie, mir zu helfen, soweit dies ohne Umstände möglich ist.
Meinem Problem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen meine Mandantin werden diverse Ermittlungsverfahren geführt. Im Verfahren A wurde Anklage erhoben, diese wurde der Mandantin zugestellt, worauf sie mich beauftragt hat und ich mich für sie meldete. Ich wurde im Verfahren A als Pflichtverteidigerin beigeordnet, es fand eine eintägige Hauptverhandlung statt. Diese wurde ausgesetzt, weil noch Nachermittlungen notwendig seien. Mit der ergänzenden Akteneinsicht bekam ich als Beiakte (noch nicht verbunden) die Ermittlungsakte zum Verfahren B, zu dem ich mich bereits im Ermittlungsverfahren gemeldet hatte, aber bis dahin keine Akteneinsicht erhalten hatte.
3 Monate später wurde das Verfahren B „zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem führenden Verfahren“ A verbunden. Die Bestellung zur notwendigen Verteidigerin wurde nunmehr auch auf das verbundene Verfahren erstreckt.
Es folgte eine Hauptverhandlung, meine Mandantin wurde hinsichtlich des Vorwurfs aus dem Verfahren A vollumfänglich freigesprochen und hinsichtlich des Vorwurfs aus der Anklage B verurteilt.
Die Mandantin hat mir ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse abgetreten.
Meine Frage ist nun, wie ich das abrechnen kann und ob ich zumindest teilweise wegen des abgrenzbaren Freispruchs die Wahlverteidigergebühr abrechnen kann.
Ich habe eine derartige Konstellation bei meiner Recherche nicht gefunden (oder sie dann nicht erkannt) und wäre für Ihre Hilfe sehr dankbar…..“
Na? Wer hilft?
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