Am vergangenen Freitag ist es im Gebührenrätsel um die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im DNA-Identitätsfeststellungsvcerfahren gegangen (vgl. Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren im DNA-Identitätsfeststellungsverfahren?).
Der Kollege will seine Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abrechnen, und zwar – er hatte Beschwerde eingelegt – zweimal die Nr. 4302 VV RVG. Die Frage: Richtig oder falsch?
M.E. in dem vom Kollegen geschilderten Fall: Richtig. Das Entscheidende in der Fragestellung des Kollegen ist der Umstand: „Die Polizei wollte von meinem Mandanten unabhängig von einem bestimmten Ermittlungsverfahren DNA haben nach § 81g Abs. 4 StPO für eventuell in der Zukunft zu führende Ermittlungsverfahren.“ „Unabhängig von einem bestimmten Ermittlungsverfahren“ bedeutet, dass nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet wird. Die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG greift dann nicht.
Etwas anderes gilt, wenn die DNA-Identitätsfeststellung in einem bestimmten Verfahren erfolgen soll. Dann ist die Tätigkeit durch die jeweilige Verfahrensgebühr gedeckt. Das hat das LG Potsdam im LG Potsdam, Beschl. v. 27.02.2014 – 24 Qs 141/13 – zwar anders gesehen, was für den Rechtsanwalt vorteilhaft war. Aber Nicht alles, was gut ist, ist auch richtig 🙂 .