Am vergangenen Freitag hatte ich einen Hinweis/eine Frage eines Kollege zur Diskussion gestellt, der/die mich schon vor einiger Zeit erreicht hatte, der/die aber leider ein wenig untergegangen war, nämlich: Ich habe da mal eine Frage: Gerichtskostenrechnung nach Einspruchsrücknahme, richtig?.
Mit der Antwort mache ich es mir dann heute einfach. Ich zitiere einfach aus der Begeltimail des Kollegen:
Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
eine bislang offensichtlich nahezu unbekannte Änderung des GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist mir heute zum ersten Mal aufgefallen.
Bislang war es aufgrund der Regelung von Nr. 4111 KV GKG möglich, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid noch jederzeit vor der mündlichen Verhandlung zurückzunehmen, ohne dass dies eine Kostenfolge hatte.
Nunmehr ist jedoch offensichtlich – allerdings völlig versteckt und wohl auch von der Literatur bislang völlig unbeachtet – Nr. 4111 KV GKG derart geändert worden, dass es dort nun heißt:
„Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung: 0,25 der Gebühr bzw. Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist, mindestens jedoch 15,00 EUR.
Die Gebühr wird nur dann nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.“
Bislang war es so gewesen, dass man ohne Probleme und v.a. auch ohne Kostenfolge bei Gericht noch eine Verzögerungstaktik fahren konnte oder bei Gericht teilweise – beispielsweise durch Telefonate – „vorfühlen“ konnte, wie denn die Angelegenheit ausschaut.
All dies ist nun nicht mehr kostenlos möglich. Sobald die Akte bei Gericht eingegangen ist und der Einspruch dann noch vor der Verhandlung zurückgenommen wird, fallen mindestens 15,00 EUR an.
Dies ist mir nun zum ersten Mal aufgefallen, weil ein Mandant nach solch einer Rücknahme vor dem Gerichtstermin eine Gerichtskostenrechnung erhielt und sich darüber wunderte, weil es bislang (der Mandant ist sehr häufig in Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten im Straßenverkehr bei uns Mandant) immer so war, dass dies keine Kosten auslöste.
In den Gesetzgebungsmaterialien wird auch erklärt, weswegen die Änderung erfolgen sollte (vgl. Bundestags-Drs. 17/11471, Seite 248). Offensichtlich gab es zu viele Bußgeldverfahren, die so endeten, ohne dass das Gericht „für seinen Aufwand entlohnt wurde“.
Soweit aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich wurde über die geplante Änderung von Nr. 4111 KV GKG auch nicht diskutiert, so dass sie Gesetz wurde.
Obwohl es sich in den meisten Verkehrsordnungswidrigkeitenangelegenheiten um nahezu vernachlässigbare Kosten von „nur“ 15,00 EUR handelt, kann man jedoch den Mandanten nun nicht mehr den Rat geben, völlig unproblematisch und ohne weitere Kosten noch Zeit zu schinden, in dem man das Verfahren einfach weiter laufen lässt.
Interessant ist in diesem Zusammenhang dann auch die Frage, ob diese Gerichtskosten zusätzlich zu den im Bußgeldbescheid von der Behörde festgesetzten Kosten (derzeit meist 28,50 EUR) zu zahlen sind oder dann diese 28,50 EUR entfallen. Ich vermute, dass hier keine „Anrechnung“ oder ähnliches erfolgt und beides gezahlt werden muss.
Obwohl bei den häufig rechtsschutzversicherten Mandanten dieser nunmehrige geringe Betrag von i.d.R. meist 15,00 EUR keine großen Probleme bereitet, muss jedoch die Beratungspraxis insbesondere bei Selbstzahlern nun geändert werden.
Da ich dazu bislang noch nirgends etwas gelesen hatte, bietet es sich vielleicht an, hierzu einen Blog-Eintrag zu verfassen oder in einem Ihrer nächsten Aufsätze mit einzubauen, damit die Kollegen nicht so wie ich überrascht werden.“
Ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt auf diese Änderung/Erweiterung hinweise.