Vor einiger Zeit stand hier die Frage im Raum: Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab? Darauf hatte ich dem Kollegen mit: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Strafbefehlsverfahren und Wiederaufnahmeverfahren – wie rechne ich das ab?, geantwortet. Er hat dann die Gebühren – wie vorgeschlagen – beantragt. Das AG hat sie auch so festgesetzt.
So weit, so gut? Nun, nicht ganz, denn dem Bezirksrevisor hat das nicht gefallen und er ist „ins Rechtmittel“ gegangen. Das hat der Kollege gewonnen. Das hat er mir mitgeteilt, was mich immer freut, weil man sonst kaum erfährt, was eigentlich so aus den Ratschlägen, die man gegeben hat, geworden ist.
Und in der Mitteilung hatte der Kollege dann noch eine weitere Frage, und zwar:
„Hallo Herr Burhoff,
es gibt überraschende Neuigkeiten: Das LG hat mir tatsächlich Recht gegeben und die Festsetzung der Gebühr für das gerichtliche Verfahren bestätigt (s. Anlage). Vielen Dank für Ihren Tipp, der mir € 100,- eingebracht hat. 🙂
Zwei kleine Fragen stellen sich mir jedoch:
1. Welche Gebühren kann ich denn für das Beschwerdeverfahren geltend machen?
2. Trifft es wirklich zu, dass die Zinspflicht erst ab dem Zeitpunkt des Verzinsungs- und nicht des Festsetzungsantrags eintritt? Der Wortlaut des § 104 ZPO lässt sich m.E. auch anders verstehen.“
Na, wer hat eine Idee?
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