Und wer meint, es gebe keine erfolgreiche Anhörungsrüge, der wird durch den LG Kassel, Beschl. v. 06.02.2018 – 8 Qs 34/17 – eines Besseren belehrt. Der ist allerdings nicht, das räume ich ein, im Revisionsverfahren ergangen, sondern in einem Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid. Der Einspruch der Betroffenen war vom AG als unzulässig verworfen worden, weil er durch eine unsignierte Email eingelegt worden war. Die Betroffene niommt das nicht hin und legt sofortige Beschwerde ein. Mit der beantragt sie, dass man ihr das Eingangsdatum ihrer Beschwerde, das Aktenzeichen, die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitteilt und rechtlichen Gehör hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung gewährt. Das LG entscheidet und verwirft die Beschwerde ohne die
„Der Antrag der Betroffenen auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist zulässig und begründet.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 33a StPO sind erfüllt. Die Betroffene rügt schlüssig, das Beschwerdegericht habe in seinem Verwerfungsbeschluss ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der Betroffenen steht auch gegen den Verwerfungsbeschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, da eine weitere Anfechtung nach den §§ 46 OWiG, 310 Abs. 2 StPO nicht stattfindet.
Begründet ist der Antrag, wenn die behauptete Gehörsverletzung tatsächlich stattgefunden hat, für den erlassenen Beschluss entscheidungserheblich war und die getroffene Entscheidung den Betroffenen gegenwärtig noch beschwert.
So liegt der Fall hier. Die Kammer hat den hier entscheidenden Absatz in dem Schreiben der Betroffenen vom 09.09.2017, in dem diese darum gebeten hatte mitzuteilen, wann ihr Rechtmittel bei dem Beschwerdegericht eingegangen sei, unter welchem Aktenzeichen dies dort geführt werde, ihr rechtliches Gehör bezüglich einer eventuellen Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts zu gewähren und ihr die Namen der zur Entscheidung berufenen Richter mitzuteilen, versehentlich übersehen und damit den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.
Dies ist auch entscheidungserheblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 BvR 2592/14). Schließlich ist die Betroffene durch die aufgrund dessen zu ihrem Nachteil ergangene Beschwerdeentscheidung auch weiterhin beschwert.
Das Beschwerdeverfahren war deshalb in die Lage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses zurück zu versetzen und der Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren.
Insoweit wird folgendes mitgeteilt:……2
Sicherlich ein Sonderfall, aber immerhin…. Es gibt sie dann doch: Die erfolgreiche Anhörungsrüge…. Eine andere Frage ist es, ob es was in der Sache bringt.