Die zweite Entscheidung, der BGH, Beschl. v. 15.02.2018 – 4 StR 506/17 – hat eine Problematik in Zusammenhang mit § 316a StGB – Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer – zum Gegenstand. Das LG hatte den Angeklagten in dem „Taxifahrerfall“ nicht wegen eines Verstoßes gegen § 316a StGB verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der StA hatte Erfolg:
Es ging um folgenden Sachverhalt:
„2. In den Nachtstunden des 22. Januar 2017 bestieg der Angeklagte, der das Küchenmesser in seiner rechten äußeren Jackentasche mit sich führte, nach einem erneuten Besuch des Casinos in der S. er Innenstadt das Taxi der Zeugin Bl. . Auch sie dirigierte er in Richtung desselben Wendehammers. Da die Taxifahrerin von dem Überfall am 18. Dezember 2016 Kenntnis hatte, bog sie zwar in den – zu dieser Zeit menschenleeren – M. Weg ein, blieb aber unmittelbar danach auf der rechten Fahrbahnseite stehen. Dort forderte sie den Angeklagten auf auszusteigen. Als der Angeklagte daraufhin um das Fahrzeug herumging, zur Fahrertür kam und sein Portemonnaie aus der Hosentasche zog, dachte sie, der Angeklagte wolle die Fahrt bezahlen. Daher griff sie nach rechts unten neben den Fahrersitz und holte ihr Portemonnaie hervor. Zu diesem Zeitpunkt lief der Motor des Fahrzeugs, das Automatikgetriebe war auf Dauerbetrieb eingestellt und die Zeugin betätigte mit dem Fuß das Bremspedal. So hält es die Zeugin bei jedem Kassiervorgang. Nunmehr riss der Angeklagte die Fahrertür auf und versuchte, nach dem Portemonnaie zu greifen. Die Zeugin warf es in Richtung des Beifahrersitzes. Um dennoch an die Geldbörse zu gelangen, beugte sich der Angeklagte über sie herüber, wobei er sie mit dem Ellenbogen an den hinteren linken Rippen und der Faust im Nacken nach vorn auf das Lenkrad drückte. Es entstand ein Gerangel. Hierdurch rutschte der Fuß der Zeugin von dem Bremspedal ab, das Fahrzeug setzte sich in Bewegung und rollte schräg über die Straße, bis es an der gegenüberliegenden Seite an eine Mauer stieß. Der Angeklagte, der während des Rollens weiterhin über die Zeugin gebeugt war, ging nunmehr um das Fahrzeug herum, öffnete die Beifahrertür, nahm das Portemonnaie an sich und flüchtete. Er erbeutete ungefähr 400 Euro.“
Und dazu dann der BGH:
„1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin Bl. am 22. Januar 2017 abgelehnt hat, weist Rechtsfehler zu seinen Gunsten auf.
a) Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin Bl. während des Angriffs Führerin des Taxifahrzeugs war. Diese nach dem Tatbestand des § 316a StGB erforderliche zeitliche Verknüpfung dauert auch bei einem – wie hier – nicht verkehrsbedingten Halt an, solange der Fahrer sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 – 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 – 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff). Als das Taxi nach dem Halt erneut ins Rollen geriet, war die Zeugin Bl. ohnehin mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, BeckRS 2004, 00465; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607, 608).
b) Jedoch begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) § 316a StGB setzt insoweit voraus, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294). Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, aaO, 46; Urteil vom 28. April 2016 – 4 StR 563/15, aaO, 608 f.).
bb) An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen hatte die Zeugin Bl. das von ihr geführte Taxifahrzeug aus nicht verkehrsbedingten Gründen angehalten, zunächst, um den Angeklagten „aus Angst“ aussteigen zu lassen, sodann, um den Fahrpreis zu kassieren. Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, aaO, 173 f.). Diese Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb belässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 27. November 2003 – 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17), oder wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO). Diese beiden in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Fallgruppen sind in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jeweils gegeben. Der Umstand, dass sich „die Aufmerksamkeit der Zeugin … in der Tatsituation vielmehr auf die Tätigkeit des Kassierens des Fahrpreises“ (UA 11) richtete, stellt das Ausnutzen schon nicht in Frage. Auch verkürzt die Strafkammer – wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft mit Recht rügt – das der Beurteilung zugrunde zu legende Tatgeschehen. Denn das Landgericht nimmt das sich an den verkehrsbedingten Halt anschließende Wegrollen des Taxis nicht in den Blick. Das Taxi setzte sich in Bewegung, weil die Zeugin Bl. infolge der Rangelei mit dem Fuß vom Gaspedal abrutschte. Daher war sie als Führerin des Taxis weiterhin mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, sodass sie gerade deswegen leichter – weiterhin – Opfer des räuberischen Angriffs war. Auch die hierin liegenden „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ hat der Angeklagte für seine Tat ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 4 StR 498/03, aaO).“
Pingback: Strafzumesssung III: Ausländerrechtliche Folgen der Tat, oder: Keine Strafmilderung – Burhoff online Blog