Freitags ist die Entscheidung, welche Urteile/Beschlüsse ich hier vorstellen soll, immer einfach. Denn Freitag ist „Gebührentag“ und da gibt es – nach Möglichkeit – nur Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag. Daher die Bitte: Bitte „Gebührenentscheidungen“ schicken. Ich kann sie hier, aber auch im Kommentar gut gebrauchen.
Heute eröffne ich dann mit dem AG Braunschweig, Beschl. v. 01.02.2018 – 6 Ds 558 Js 32017/16. Für mich mal wieder ein Beispiel, womit Bezirksrevisoren teilweise ihre Zeit vertun und den AG, die ja eh schon über knappe Ressourcen klagen, die Zeit stehlen.
In der Sache geht es um die Abrechnung einer Pflichtverteidigung. Der Kollege hat nahc Beendigung des Verfahrens seinen Vergütungsfestsettzungsantrag (§ 55 RVG) gestellt und „schön brav“ erklärt, dass die von ihm vertretene Person nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, er tätig gewesen sei, als die von ihm vertretene Person inhaftiert gewesen sei und dass er Vorschüsse in Höhe von 0,00 € erhalten habe. DerUrkundsbeamte beim AG hat offenbar nichts anderes zu tun und schreibt dem Kollegen:
„In pp. haben Sie mit Schreiben vom 13.11.2017 Ihre Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht.
Gemäß § 58 Abs. 3 RVG werden Sie aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe Vorschüsse oder Zahlungen Dritter an Sie geleistet worden sind.
Ferner müssten Sie versichern, dass Sie spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werden (§ 55 Abs. 5 S. 2 RVG).“
Der Kollege schreibt zurück – sinngemäß etwa: Ich versichere alles, aber nur, wenn ich muss und das, was du willst, muss ich nicht versichern. Die Sache landet dann bei der Bezirksrevisorin, die offenbar auch nichts zu tun hat. Sie schreibt:
„…. dass gemäß § 55 Abs. 5 RVG im Rahmen eines Antrages auf Vergütungsfestsetzung als Pflichtverteidiger folgende Angaben zu machen seien:
– ob und welche Zahlung der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat,
– bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben,
– Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
Weiterhin führt sie aus: „Diese Angaben sind auch in dem amtlichen Vordruck erhalten, der für den Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung genutzt werden kann. Da insoweit kein Formularzwang herrscht, ist eine Beantragung formlos möglich, jedoch sind die notwendigen Angaben innerhalb dieses Antrages vorzunehmen.“
Der Kollege versichert nichts weiter mehr – wir haben die Frage übrigens in der Facebook-Gruppe der Fachanwälte für Strafrecht diskutiert. Sein Vergütungsantrag wird daraufhin abgelehnt. Begründung: „Es fehlt die Erklärung „spätere Zahlungen werden unverzüglich angezeigt“ § 55 V S. 2 RVG).“
Dagegen dann die Erinnerung. Und der Amtsrichter darf es dann richten. Und er richtet wie folgt:
„Dem Verteidiger stehen die mit dem Kostenantrag vom 13.11.2017 geltend gemachten Pflichtverteidigergebühren zu.
Soweit die Bearbeitung des Kostenantrages daran scheiterte, dass der Verteidiger trotz Aufforderung des Urkundsbeamten nicht versichert hat, dass er spätere Zahlungen seitens des Mandanten oder Dritten unverzüglich anzeigen werde, ist dies unerheblich und steht der Bescheidung des Antrages nicht entgegen.
Der Kostenantrag des Verteidigers vom 13.11.2017 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 55 Abs. 5 RVG. So hat der Verteidiger auch insbesondere erklärt, dass er keine Vorschüsse erhalten habe. Eine Versicherung, zukünftige Zahlungseingänge unverzüglich anzuzeigen, ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. § 55 Abs. 5 Satz 4 RVG bestimmt lediglich, dass Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen sind. Diese Verpflichtung ergibt sich daher aus dem Gesetz und ist zu befolgen. Eine dahingehende Versicherung, sich gesetzestreu zu verhalten, ist jedoch nicht Voraussetzung für einen ordnungsgemäßen und daher zu bescheidenden Kostenantrag.
Eine solche Formvoraussetzung ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Kommentierungen aus den Kommentaren von Schneider/Volpert/Fölsch, Meyer/Kroiß und BeckOK RVG.“
Ende gut alles gut. Nun nicht alles, denn der Kollege hat unnötigerweise länger auf seine ansonsten unstreitigen Gebühren gewartet. Gut allerdings dann zumindest insoweit, dass der Bezirksrevisor nun weiß, dass seine Auffassung falsch war und er nicht schlauer ist als das Gesetz und die dazu vorliegenden Kommentare. Warum man dafür allerdings einen Amtsrichter braucht? Der Hüter der Staatskasse wird es schon wissen….
Ich bin überzeugt davon, dass mich zwei weitere Personen in Braunschweig jetzt nicht mehr grüßen werden. Ich mag die Ruhe.
Sie werden es überleben, oder? 🙂
Nun, es geht schon an die Substanz. Nach längerer Überlegung bin ich aber zu dem Ergebnis gekommen, dass es in meinem Leben doch schon Schlimmeres gab.
„Warum man dafür allerdings einen Amtsrichter braucht?“
Warum lecken sich Hunde ihre E…r? Genau – gleicher Grund hier 🙁
(man verzeihe mir meine halbherzig verdeckte Verbalinjurie, aber das ist bei mir die klassische Antwort auf solch ein Verhalten, wie hier vom Amts
schimmelesel an den Tag gelegt)Weil sie können … ? Passt irgendwie nicht, denn das hier hat bestimmt keinen Spaß gemacht.
Ähnlich – aus dem Zivilrecht – sind ja Anträge auf Prozesskostenhilfebewilligung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen; regelmäßig sollen die nach Auffassung fast aller mir bekannten Rechtspfleger nur für eine Maßnahme bewilligt werden, die man dann auch bitte gleich bennenen soll.
Richtig ist aber allein – und sehr deutlich – § 119 Abs. 2 ZPO.
Wir haben das einmal durchexerzieren dürfen bis zum LG und natürlich Recht behalten.
Gleichwohl darf ich immer mal wieder in anderen gleichgelagerten Sachen sinnlose Schreiben mit den Rechtspflegern wechseln, die offenbar Horror davor haben, dass jemand eine so weitgehende Bewilligung missbrauchen könnte.
Der einzige Vorteil ist, dass ich jetzt auf den Beschluss des LG verweisen kann, was die Diskussion i.d.R. (und nicht einmal immer!) abkürzt (aber eben auch nicht vermeidet).