Ich eröffne die RVG-Rätsel 2018 mit einer ganz knappen/kurzen Frage:
„Zeugenbeistand. Ich bin beigeordnet. Dummerweise gestaltet sich das ganze über zwei Verhandlungstage. Meines Wissens kann man nicht terminweise abrechnen. Oder gibt es da eine Möglichkeit? Danke ……..“.
Na, kurze und knappe Antwort?
Nach mittlerweile wohl herrschender Ansicht der meisten OLGè
gibt es die 2-fache (da 2 HV- termine) Gebühr gem. Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG;
vgl. etwa OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.09.2016 – 1 Ws 145/16.
Sicher? Ich würde mal in den zitierten Beschluss schauen…..
Ja: 2 mal beigordnete Einzeltätigkeit
Ja, aber dann noch mal die Frage lesen.
In dem Beschluss steht:
„Einem Rechtsanwalt, der als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wird, steht grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG zu.“
Also: wenn es eine Vernehmung ist, ist es eine Einzeltätigkeit und es gibt 1x Gebühr. Wenn es 2 Vernehmungen sind, sind es 2x Gebühren – sofern 2x für die Dauer der Vernehmung beigeordnet wurde….
Der Dreh- und Angelpunkt ist m.E. nach die Definition der Anzahl der Vernehmungen..
Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Zeugenbeistand in zwei Terminen – eine oder zwei TG? – Burhoff online Blog