Im BGH, Beschl. v. 31.08.2017 – 4 StR 294/17 – behandelt der BGH dann ebenfalls eine Art Fristen- bzw. Wiedereinsetzungsproblematik. Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22.03.2017 die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit am 21.04.2017 beim LG eingegangenem Schreiben hat der Angeklagte „Einspruch“ gegen das Urteil vom 22. 03.2017 eingelegt und „Wiedereinsetzung“ begehrt. Das LG hat die Begehren des Angeklagten als Revision gegen das Urteil vom 22.03.2017 und als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgelegt. Es hat beide Rechtsmittel durch Beschluss vom 16.05.2017, dem Verteidiger des Beschuldigten zugestellt am 19.05.2017, als unzulässig verworfen.
Der Beschluss enthielt – auszugsweise – folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Der Verurteilte kann gegen diesen Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Beschlussgründe auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. (…)“
Dem Angeklagten wurde der Beschluss unter dem 18.05.2017 formlos übersandt, ohne dass sich das Datum des Zugangs nachvollziehen lässt. Die Übersendung erfolgte unter dem Hinweis, dass die förmliche Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei. Eine gesonderte Belehrung über die fristauslösende Wirkung der Zustellung an den Verteidiger erfolgte nicht.
Gegen die Verwerfung seiner Begehren durch das LG wendet sich der Angeklagte dann persönlich mit mehreren im Zeitraum vom 30.05. bis zum 08.06.2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in denen er wiederum „Einspruch“ erhebt. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung und „rückt den GBA ein“:
„Dem Beschwerdeführer ist gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Er hat die Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt, weil er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Wochenfrist, die durch Zustellung an den Verteidiger am 19. Mai 2017 in Lauf gesetzt worden war (§ 145a Abs. 1 StPO), auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen hat.
Die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten es indes, dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 346 Abs. 2 StPO zu gewähren.
Dem Beschwerdeführer ist in einem psychiatrischen Krankenhaus die Freiheit entzogen. Er wird als psychisch Kranker angesehen, der psychiatrischer Behandlung bedarf, und der aus diesem Grund für die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht verantwortlich war. Er leidet insbesondere an einer Intelligenzminderung, die nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf den Grad eines Schwachsinns im Sinne des § 20 [StGB] aufweist (UA S. 10). Diese Umstände begründen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 39).
Unter Berücksichtigung dessen vermindern die besonderen Umstände des Einzelfalles das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist.
Die formalistisch im Beschluss vom 16. Mai 2017 ergangene Belehrung über die Möglichkeit eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO war für den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dessen bestehender Intelligenzminderung möglicherweise irreführend. Sie spricht davon, dass der Verurteilte gegen den Beschluss binnen einer Woche nach Zustellung auf Entscheidung des Revisionsgerichts antragen kann. Im Begleitschreiben zur Übersendung des Beschlusses vom 18. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 925) ist lediglich der Hinweis erfolgt, dass der Beschluss dem Verteidiger förmlich zugestellt worden sei. Ein besonderer Hinweis darauf, dass diese Zustellung für den Lauf der im Beschluss vom 16. Mai 2017 dargelegten Rechtsmittelfrist maßgeblich ist, erging nicht.
Es kann indes nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie den Rechtsbegriff der Zustellung und die Wirkungen des § 145a StPO verkannt hat und davon ausging, dass er („der Verurteilte“) eine Frist von einer Woche ab eigener Kenntniserlangung zu wahren habe, zumal er an einer Intelligenzminderung im Grade des Schwachsinns leidet. Für diese Annahme spricht insbesondere der Inhalt seines Schreibens vom 24. Mai 2017 (SA Bd. VI, Bl. 907). Darin führt er an, dass er den Beschluss vom 16. Mai 2017 erhalten habe und wisse, dass er eine Woche Zeit habe, „Einspruch“ einzulegen.
Die besondere Schutzbedürftigkeit wird auch nicht dadurch kompensiert, dass der Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt verteidigt wurde. Der Verteidiger hat seine Aufgabe nach Erlass des Beschlusses vom 16. Mai 2017 und dessen Zustellung am 19. Mai 2017 faktisch nicht mehr wahrgenommen. Er hat den Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge weder von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt noch über die für den Lauf der Rechtsmittelfrist relevanten Wirkungen der am 19. Mai 2017 erfolgten Zustellung belehrt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Ebenso wenig hat er seinerseits Initiative ergriffen, die Rechtsmittelfrist des § 346 Abs. 2 StPO zu wahren. Zwar muss ein Verteidiger nicht proprio motu Rechtsmittel einlegen. Er kann dies nur, wenn es dem Willen des Beschuldigten nicht zuwiderläuft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 297 Rn. 3 mwN). Spätestens durch Zustellung des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hatte der Verteidiger jedoch Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 anfechten wolle. Dies hätte Anlass dazu geboten, die Belange des Beschwerdeführers erneut zu eruieren und dessen Rechte, zumindest durch Beratung und Belehrung, zu wahren. Dies ist unterblieben (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920), sodass eine Verteidigung, die im Hinblick auf die bei dem Angeklagten bestehende Intelligenzminderung sowie dessen Unterbringung besonderer Fürsorge bedurfte, effektiv nicht stattfand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von dem ihm formlos übersandten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017 erst am 24. Mai 2017 Kenntnis erlangt hat. Eine Rekonstruktion des Postlaufs ist nicht möglich (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920). Der Verteidiger des Beschwerdeführers, dem der Beschluss am 19. Mai 2017 zugestellt worden ist, hat den Beschwer-deführer eigenen Angaben zufolge von dem Beschluss zu keinem Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920).
Eigener, unverschuldet irrtümlicher Vorstellung nach hätte der Beschwerdeführer in diesem Fall durch sein am 30. Mai 2017 beim Landge-richt Düsseldorf eingegangenes Schreiben die Frist des § 346 Abs. 2 StPO gewahrt.
Zur Wahrung des Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht gebieten diese Umstände unter Berücksichtigung der Garantien des Art. 6 Abs. 1 MRK die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen. Die dargelegten besonderen Umstände fallen zwar nicht in die alleinige Verantwortung des Landgerichts Düsseldorf. Dies steht der Gewährung einer Wiedereinsetzung indes nicht entgegen (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. September 2016 – 24062/13, juris Rn. 43). Sie vermindern das Ausmaß des Verschuldens, das dem psychisch kranken Beschwerdeführer zuzurechnen ist, der sich nicht nur mit einer rechtlich wie persönlich schwierigen Lage, mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, konfron-tiert sah, sondern darüber hinaus auch nicht mehr aktiv von einem Verteidiger unterstützt wurde, in einem solchen Maße, dass die Versagung einer Wiedereinsetzung das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht in seinem Kerngehalt beeinträchtigen würde (vgl. dazu auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 1. Sep-tember 2016 – 24062/13, juris Rn. 43).
Da den im Zeitraum vom 30. Mai bis zum 8. Juni 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben des Beschwerdeführers (SA Bd. VI, Bl. 904 ff.) des-sen Begehren um gerichtliche Überprüfung des Beschlusses vom 16. Mai 2017 hinreichend entnommen werden kann, hat er den nach § 346 Abs. 2 StPO erforderlichen Antrag, wenn auch formal verspätet, gestellt, mithin die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.
Infolge der zu gewährenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand [hat] der Senat auf den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO über den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2017, durch den das Gesuch des Angeklagten um Gewährung von Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2017 und das gegen dieses Urteil selbst gerichtete Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden sind, zu befinden […].
Der Beschluss ist aufzuheben. Wegen des zugleich mit dem Revisions-begehren gestellten Wiedereinsetzungsantrags war das Landgericht zu einer Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht mehr befugt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2014 – 4 StR 553/13, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 346 Rn. 16). Auch die Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemäß § 46 Abs. 1 StPO dem Landgericht entzogen.
Das Revisionsgericht ist damit berufen, in eigener Zuständigkeit sowohl über das Wiedereinsetzungsgesuch (§ 46 Abs. 1 StPO) als auch die Zu-lässigkeit des als Revision auszulegenden Rechtsmittels zu entscheiden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist statthaft, aber im Übrigen unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) versäumt. Diese begann für das in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil am Tag der Ver-kündung, dem 22. März 2017, und endete damit am 29. März 2017 um 24:00 Uhr. Das Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem erstmals das Begehren um Anfechtung des Urteils zum Ausdruck gebracht wurde, ging erst am 21. April 2017 beim Landgericht Düsseldorf ein.
Ein auf Wiedereinsetzung gerichteter Antrag muss indes Angaben nicht nur über die versäumte Frist und die Gründe enthalten, auf Grund derer die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten werden konnte, sondern auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses darlegen. Diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung und müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden (BGH NStZ-RR 1996, 338), woran es vorliegend gänzlich fehlt. Einer Belehrung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung bedarf es nicht (BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97).
Bezogen auf die versäumte Frist zur Einlegung der Revision aus § 341 Abs. 1 StPO sind auch keine Umstände gegeben, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben. Der Beschwer-deführer wurde durch den Vorsitzenden des Tatgerichts in Anwesenheit seines Verteidigers und der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestell-ten Ergänzungspflegerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen des Rechtsmittels der Revision belehrt (vgl. SA Bd. VI, Bl. 901 sowie PB Bl. 11).
Im Nachgang der Urteilsverkündung erörterten der Verteidiger des Be-schwerdeführers und dessen Ergänzungspflegerin den Inhalt und die Folgen der ergangenen Entscheidung sowie die Möglichkeit der Anfech-tung erneut mit dem Beschwerdeführer, ohne dass das Ansinnen formu-liert wurde, Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vermerk vom 7. Juli 2017, SA Bd. VI, Bl. 920).
Dies führt zur Verwerfung der entgegen § 341 Abs. 1 StPO verspätet eingelegten Revision als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO durch das nach § 46 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungs-antrag berufene Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezem-ber 2012 – 3 StR 461/12, juris Rn. 2).“
Dem schließt sich der Senat an. Mit Blick darauf, dass den Eltern des Verurteilten das Sorgerecht entzogen, Rechtsanwältin Nelsen für die Dauer von dessen Minderjährigkeit zur Ergänzungspflegerin bestellt worden war und die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 16. Mai 2017 auch an diese erfolgt ist, bemerkt der Senat mit Blick auf § 37 Abs. 2 StPO lediglich ergänzend:
Abgesehen davon, dass ein Betreuer bzw. gesetzlicher Vertreter nicht per se als empfangsberechtigt im Sinne von § 37 Abs. 2 StPO anzusehen ist (vgl. LR-StPO/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 37 Rn. 105; Meyer-Goßner/ Schmitt, § 37 Rn. 3, jeweils mwN), war die Ergänzungspflegschaft von Rechtsanwältin N. durch Eintritt der Volljährigkeit des Verurteilten bereits am 11. April 2017 erloschen.“
Ja, ist ein wenig viel, aber manchmal ist es eben etwas komplizierter. 🙂