Und als dritte AG-Entscheidung bringe ich dann den AG Koblenz, Beschl. v. 06.12.2017 – 34 OWi 2010 Js 32805/17, also ein Nikolausbeschluss. Und das AG hat dem Betroffenen auch ein schönes Nikolausgeschenk gemacht. Denn es hat von einem an sich nach § 4 Abs. 2 BKatV verwirkten Regelfahrverbot abgesehen. Begründung:
„Eine Erhöhung der Geldbuße bzw. die Verhängung eines Fahrverbotes gegen den Betroffenen war nicht angezeigt. Denn die im Fahreignungsregister vom 12.07.2017 noch aufgeführte Voreintragung – es handelte sich dabei um den Vorwurf einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h im Bereich Kreuz Köln Ost (Heumarer Dreieck) – besteht nicht mehr. Die an der betreffenden Stelle vorgenommenen Messungen sind auch unter der Bezeichnung „Kölner Blitzerskandal“ bekannt geworden, da es sich um inhaltlich falsche Messungen handelte, aufgrund derer rechtswidrige Bußgeldbescheide bzw. Eintragungen im Fahreignungsregister ergingen. Die o.g. Eintragung des Betroffenen wurde daher durch Anordnung der Bezirksregierung Köln am 21.08.2017 getilgt.“
Der Beschluss stammt vom „Hexer“ 🙂 , dem Kollegen T. Geißler, Wuppertal. Besten Dank.