Ausnahmsweise dann heute mal ein Posting, zu dem ich noch keine Volltextentscheidung vorliegen. Aber der Kessel Buntes ist leider zur Zeit nicht sehr voll. Es geht um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 02.08.2017 bzw. v. 28.08.2017 – jeweils 9 U 29/17. Es handelt sich um einen Hinweis- bzw. Zurückweisungsbeschluss nach § 522 ZPO.
Es geht (noch einmal) um die Bedeutung der Klausel „gekauft wie gesehen“ beim Gebrauchtwagenkauf. Die Klägerin hatte vom Beklagten einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer hat den Vorschaden bestritten und sich außerdem darauf berufen, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat das bestätigt. Dazu aus der PM: „Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.“