Ich habe gerade erst am 20.10.2017 über die gebührenrechtlichen Auswirkungen des anwaltlichen Rates zum Schweigen berichtet (vgl. hier das AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17 und dazu Die RSV und der anwaltliche Rat zum Schweigen, oder: Zusätzliche Verfahrensgebühr?). Das Posting hat mir dann die Einsendung einer weiteren Entscheidung zu der Problematik gebracht., und zwar den AG Leipzig, Beschl. v. 11.10.2017 – 200 Ds 805 Js 50086/15 (2), den mir der Kollege Einspron aus Halle übersandt hat.
In dem vom AG Halle entschiedenen Fall war es nun nicht eine RSV, die sich „geziert“ hat, die vom Kollegen geltend gemachte zuästzliche Verfahrengebühr zu zahlen, sondern die Staatskasse. Begründung war, dass „sich weder aus dem Antrag des Erinnerungsführers noch dem Inbegriff der Aktenlage eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit ergab, die als solche geeignet ist, das Verfahren in formeller, materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht im Hinblick auf eine Erledigung zu fördern.“. Der Kollege hat dann nachgelegt und in der Erinnerung ausgeführt, „dass allein in dem Rat des Rechtsanwaltes, keine Einlassung abzugeben und vom Schweigerecht Gebrauch zu machen, schon eine hinreichende Mitwirkung bestehe.“
Das hat dann zur Festsetzung der zuästzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG geführt:
„Dem ist zu entnehmen, dass der Erinnerungsführer seinen Mandanten geraten hat, keine Einlassung abzugeben und von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen
Eine Mitwirkung im Sinne der Vorschrift nach herrschender Meinung auch der Rat des Rechtsanwaltes an den Mandanten, sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen; sog. „gezieltes Schweigen“. Berät der Rechtsanwalt nämlich seinen Auftraggeber in diese Richtung und wird, weil ggfs. das einzige Beweismittel verlorengeht, darauf das Verfahren eingestellt, hat der Verteidiger an der Einstellung mitgewirkt. Der Rechtsanwalt sollte aber klar und deutlich zu erkennen geben, dass sich der Mandant auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rn. 9 zu VV4141).
Der Auffassung des Bundesgerichtshofes, dass eine zusätzliche Gebühr durch den Rat zum Schweigen nicht entstehen solle, wenn unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig sei, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen haben könne, und dass der Gebührenschuldner hierfür die Beweislast trage (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O.), wird in der Literatur und durch die anerkannte Rechtsprechung nicht beigetreten.
Dem schließt sich das Gericht nach eigener sorgfältiger Prüfung an.“
Kleiner Tipp: In solchen Fällen sollte man von Anfang an zur Mitwirkung vortragen.