Und dann habe ich als dritte „Dash-Cam-Aufzeichnung“ den OLG Nürnberg, Beschl. v. 10.08.2017 – 13 U 851/17. Es handelt sich um einen sog. Hinweisbeschluss, der in einem beim OLG Nürnberg anhängigen Berufungsverfahren ergangen ist. Es handelt sich zwar um Zivilrecht, passt aber thematisch zum heutigen Tag
Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfalls auf der BAB A 5, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. Der Pkw-Fahrer behauptete, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws sei wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Er hat Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 € geltend gemacht. Der Lkw-Fahrer hat demgegenüber behauptet, dass der Pkw vor ihm von der linken über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und abrupt gebremst habe. Obwohl er sofort reagiert habe, sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen.
Das LG hatte zur Rekonstruktion des Unfalls das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Der wertete die Dashcam-Aufzeichnung des Beklagten aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Unfallschilderung des Lkw-Fahrers zutraf. Das LG hat die Klage daraufhin abgewiesen.
Das OLG sieht das ähnlich. Hier der Leitsatz zu der umfangreichen Entscheidung:
„Die Verwertung von sog. Dash-Cam-Aufzeichnungen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle ist im Zivilprozess zulässig. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras, die in Fahrtrichtung, also nach vorne, ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Persönlichkeitsrechte des Unfallgegners sind durch diese Art von Aufzeichnungen, auf welchen konkrete Personen typischerweise nicht zu erkennen sind, üblicherweise in so geringem Ausmaß betroffen, dass bei der gebotenen Abwägung zwischen beeinträchtigten Persönlichkeitsrechten einerseits und dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits letztere regelmäßig überwiegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen.
Bei der genannten Abwägung sind nur diejenigen Aufzeichnungsteile heranzuziehen, deren Verwertung konkret im Raum steht. Es kommt nicht darauf an, welche Aufzeichnungen mit der Dash-Cam ansonsten bei anderer Gelegenheit gefertigt wurden.2
Da es mit der Verwertbarkeit ein wenig hin und her geht, kann man die Voraussage wagen: Irgendwann wird es der BGH richten müssen. In diesem Fall allerdings nicht. Denn der Kläger hat seine Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen.
Akten – R. v. _ der
Staatsanwaltschaft hier
zur Prüfung, ob die Unterschied zwischen dem Prozessvortrag des Klägers und den Feststellungen den Verdacht einer Straftat begründet.