Mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.06.2017 – 2 Ss-OWi 542/17 – habe ich ein Problem, und zwar ein richtiges, und nicht nur ein „Scheinproblem“. Warum? Nun, mein Problem ist, dass das OLG die Diskussion um das Messverfahren „x“ – kann nur PoliscanSpeed sein – als ein „Scheinproblem“ ansieht und mit einer in meinen Augen bemerkenswerten Arroganz die Einwände, die dagegen gerade auch von technischen Sachverständigen erhoben worden sind, vom Tisch wischt. Darauf muss – so das OLG – nicht mehr eingegangen werden, weil ja die OLG das „Scheinproblem“ ausführlich behandelt haben. So kann man mit Bedenken auch umgehen. Das OLG hätte auch schreiben können: Die PTB und wir bei den OLG haben (immer) Recht:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat zu Recht die Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Messwerte des Messgeräts X gestützt.
Es handelt sich um ein standardisiertes Messsystem, das von der PTB amtlich zugelassen ist. Das zum Einsatz gekommene konkrete Gerät war zum Messzeitpunkt geeicht und — wie das Amtsgericht ausgeführt hat — im Rahmen der Zulässigkeitsvorgaben vom Messbeamten verwendet worden. Die Messergebnisse sind danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zutreffend im Rahmen der Messtoleranz. Dies wird von der Verteidigung vorliegend nicht angegriffen.
Die Verteidigung stützt sich darauf, dass dem Messsystem die Zulassung fehlen würde. Dies ist vorliegend ebenso falsch wie rechtlich irrelevant. Die Verteidigung übersieht nämlich, dass das konkret verwendete Gerät geeicht war. Selbst wenn die Zulassung gefehlt hätte — was auch nicht zutreffend ist -, wird mit der Eichung durch das Eichamt die Messrichtigkeit des konkreten Geräts garantiert. Die Frage, ob ein Messgerät zugelassen ist, ist für ganz andere Fragen von Belang, die hier nicht in Frage gestellt sind.
Im Übrigen ist durch die Obergerichtliche Rechtsprechung das „Scheinproblem“ der Zulassung bei „X“, hinreichend ausführlich behandelt, so dass es dazu weiterer Ausführungen nicht bedarf (vgl. dazu nur: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2017 — 1 Ss (OWi) 115/17 —, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2017 — 1 OWi 1 Ss Bs 53/16 —, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 — 2 Rb 8 Ss 246/17 —, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21. April 2017 — Ss RS 13/2017 (26/17 OWi) jew.n.juris).“
Bemerkenswert 🙂 . Auch in der Diktion.