Ich hatte vor einiger Zeit über den OLG Rostock, Beschl. v. 28.02.2017 – 20 Ws 69/17 – und den LG Neubrandenburg, Beschl. v. 23.06.2017 – 60 Ks 1/15 – berichtet (vgl. hier Bindungswirkung von OLG Entscheidungen, oder: Wenn eine ganze Kammer rausfliegt). Beide Beschlüsse sind ergangen in dem am LG Neubrandenburg anhängigen Verfahren gegen den ehemaligen SS-Sanitäter Hubert Zafke.
Zu diesem Verfahren ist nun nachzutragen, dass nach einer Pressemitteilung des LG Neubrandenburg v. 12.09.2017 – (Nr. 8/2017) das Verfahren gem. § 206a StPO eingestellt worden ist. In der PM heißt es dazu:
„Das LG Neubrandenburg hat das Verfahren gegen den ehemaligen SS-Sanitäter Hubert Z. eingestellt, da der mittlerweile 96-jährige Angeklagte nicht mehr verhandlungsfähig ist.
Diese Entscheidung entspricht dem übereinstimmenden Antrag der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung und auch der Nebenklage auf Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 206a StGB.
Durch Gutachter zweier Psychiater – eines Gerontopsychiaters, der sich mit älteren Menschen und deren psychischen Erkrankungen befasse, und eines forensischen Psychiaters, der auf psychiatrische Gutachten u.a. im Umfeld der Strafgerichtsbarkeit spezialisiert sei – sei belegt, dass Hubert Z., der am 26.09.1920 geboren sei, nicht mehr ausreichend imstande sei, Themenwechseln zu folgen und Informationen länger als wenige Minuten zu behalten. Aufgrund seiner Demenzerkrankung könne er der Hauptverhandlung nicht mehr folgen, erkenne die Bedeutung des Verfahrens und einzelner Verfahrensabschnitte nicht und könne sich nicht sachgerecht verteidigen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten – also im Wesentlichen seine Anwaltskosten – trägt die Staatskasse.“
Dieses Ergebnis hat sich m.E. abgezeichnet, nachdem das Verfahren – vorsichtig ausgedrückt – sehr zögerlich behandelt – „verhandelt kann man kaum sagen – worden ist. Zum Verfahrensablauf und den Hintergründen dann hier bei LTO: NS-Prozess gegen Hubert Zafke Auschwitz-Verfahren eingestellt. Ich bin gespannt, ob man noch mal etwas von Verfahren gegen die Kammermitgleider hört.
Soll wohl §206a StPO heißen. LG
Verbessert. Danke.