Passend zur Herbst-/Wintersaison ist mir das LG Hanau, Urt. v. 04.09.2017 – 2 S 196/16 – übersandt worden. „Passend“ deshalb, weil es um den Einbau einer Pkw-Standheizung geht. Die Parteien habend anach darum gestritten, ob beim Betrieb der Standheizung die sog. Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse.Das AG hatte das unter Heranziehung mietrechtlicher Rechtsprechung bejaht. Das LG verneint das im Berufungsverfahren:
„Nicht zu folgen vermag das Gericht der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts, wonach beim Betrieb der Standheizung sogenannte Zimmertemperatur zu erreichen sein müsse. Die mietrechtliche Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Rahmenbedingungen und die Interessen der Betroffenen divergieren erheblich. Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Personen vergleichbar mit einer Wohnung. Wer bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich – da eine Autofahrt regelmäßig nicht Selbstzweck ist – wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, so dass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist, Auch verlöre die Standheizung bei entsprechenden Anforderungen ihren Charakter als bloße Zusatzheizung. So hat denn auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.02.2015 konstatiert, dass die Anforderungen an eine Standheizung weder in einer DIN-Norm geregelt seien, noch seitens des Herstellers überprüfbare Referenzwerte für die Heizwirkung der streitgegenständlichen Standheizung am Fahrzeug des Klägers existierten, so dass sich die Behauptung des Klägers wegen nicht existierender Mindestanforderungen bzw. verbindlicher Referenzwerte des Herstellers über die geforderte Heizleistung der Standheizung am Fahrzeug des Klägers nicht bestätigen lasse. Die vom Amtsgerichts im Folgenden herangezogenen Ergebnisse einer Untersuchung des ADAC taugen vorliegend schon deshalb nicht als Kriterium für die Heizleistung, weil der ADAC nicht Standheizungen, sondern fest verbaute Autoheizungen getestet hatte.“
Ergebnis also Frieren? Nicht ganz, denn ein wenig wärmer wurde es mit der Heizung ja.
Zimmertemperatur? I’m ernst? Ich finde, das LG hat recht – die Nutzung des Autos bzw einer Standleitung ist was ganz anderes als die Nutzung einer Wohnung. Beim Auto soll sie im Stand dafür sorgen, dass man sich nicht gleich alles abfeiern und Frostbeulen bekommt, aber sicherlich nicht das abhängen in T-Shirt und Shorts ermöglichen.
Oder anders ausgedrückt: Wenn der „erwartbare Mensch“ 😉 sich ins Auto setzt (in Jacke oder Pulli), ohne gleich loszufrieren oder die Standleitung vorher anzumachen (also Z. b. Bei 15 Grad), dann reicht eine Standleitung für ein Auto wohl auch bei dieser Temperatur. Oder will mir ernsthaft jemand erzählen, dass er bei 20 Grad die Standleitung aufdrehen würde?
Was dazu kommt: Wenn der Kunde schon Zimmertemperatur garantiert haben möchte, dann muss er auch angeben bei welcher Außentemperatur und (wenn nicht mit diesem zusammen erstanden) bei welchem Auto. Wo ich bei einem gut isolierten Smart mit der kleinen Heizung noch bei -10 Grad hinkomme, kann das bei dem Strassenkreuzer ohne Isolierung aus den 70ern schon bei 0 Grad anders aussehen.
Es gilt auch hier die oberste juristische Aussage: Es kommt darauf an!
Einen solchen Streit könnte ich mir mit der Argumentation als sinnvoll und nachvollziehbar vorstellen, wenn es sich um ein Wohnmobil handelt. Für einen normalen PKW wären Wohnungstemperaturen als Maßstab in der Tat nicht unbedingt sofort naheliegend.