Schöffenentschädigung, oder: Wenn der Schöffe Hausmann ist

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Schon etwas älter ist der KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16, der (entfernt) auch mit Gebühren, zumindest aber mit Verfahrenskosten zu tun hat, die ja irgendwann ggf. auf den verurteilten Angeklagten zu kommen.

Es geht um die Höhe der Schöffenentschädigung für Haushaltsführung. Gestritten wird um die Entschädigung eines ehrenamtlichen Richters/Schöffen für die Teilnahme an strafverfahrensrechtlichen Hauptverhandlungsterminen. Der erwerbslose, aber vermögende ehrenamtliche Richter, der sich selbst als Privatier bezeichnet und angegeben hat, keine Rente oder staatliche Unterstützung zu beziehen, hat an drei Tagen im Januar und Februar 2014 an einer Hauptverhandlung beim LG Berlin teilgenommen. Er hat mitgeteilt, dass ihm die Führung des Haushalts „obliege“, in dem er mit seiner Ehefrau lebe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten hat er nichts ausgeführt. Für die Heranziehung zu den genannten Terminen erhielt der Schöffe eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG in Höhe von 90,00 €, eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG in Höhe von 210,oo € und Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von 18,00 €. Nach Auszahlung der Beträge erging auf den Antrag der Bezirksrevisorin ein Beschluss des LG Berlin, durch den die Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 108,00 € festgesetzt und entschieden wurde, dass der nach § 17 JVEG gezahlte Betrag von 210,– EUR zurückzuzahlen ist. Dagegen wendet sich der Schöffe mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Die Leitsätze des KG zum KG, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 33/16:

  1. Im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 JVEG sind ausschließlich die Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen den Erwerbstätigen gleichgestellt, nicht hingegen die Bezieher anderer in § 18a SGB IV genannter Einkommensarten.
  2. Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden.
  3. Den Haushalt führt nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wer nur für sich selbst sorgt oder sich die Hauarbeit hälftig mit dem (Ehe-)Partner teilt.

Das KG wollte zur „Hausmanntätigkeit“ des Schöffen etwas lesen:

„b) Das Landgericht Berlin hat die Entschädigung gleichwohl zu Recht verweigert, denn der ehrenamtliche Richter hat nicht dargetan, dass er den Haushalt für sich und seine Ehefrau führt.
Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt überwiegend übertragen wurden. Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 – S 1 SF 87/09 -; Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4). Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 – S 1 AR 11/03 – m.w.Nachw.). Dabei ist nicht erforderlich, dass sämtliche anfallenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten vom Haushaltsführer ausgeführt werden; die punktuelle Übernahme einzelner Aufgaben durch andere Haushaltsmitglieder beeinträchtigt die Funktion als Haushaltsführer nicht. Wenn sich aber zwei in einem Haushalt lebende erwachsene Personen die Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung gleichberechtigt und prinzipiell gleichgewichtig untereinander aufteilen, so geht der Umfang der von jedem einzelnen Haushaltsmitglied arbeitsteilig erbrachten Haushaltstätigkeit nicht über die Führung eines Ein-Personen-Haushalts für sich selbst hinaus. Um eine nicht gerechtfertigte Privilegierung gegenüber alleinstehenden Personen mit eigenem Haushalt zu vermeiden, welche von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich der Haushaltsführung haben, kann in einem solchen Falle eine Haushaltsführer-Entschädigung nicht gewährt werden (vgl. SG Dresden, a.a.O.).
Dass der Beschwerdeführer und nicht seine Ehefrau die hauswirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend übernommen hat, ist zumindest nicht offensichtlich und hätte einer gesonderten Darlegung und Glaubhaftmachung bedurft. Der Beschwerdeführer legt insbesondere keinen Sachverhalt dar, der diese Vermutung begründete, etwa eine Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau (vgl. Hartmann, a.a.O.). Der danach berechtigten Aufforderung der Entschädigungsstelle vom 11. Juni 2015, Art und Umfang der hauswirtschaftlichen Tätigkeit darzutun, ist der Schöffe trotz des Hinweises des Senats vom 8. Juli 2016 auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Die Beschwerdebegründung vom 24. Juli 2016 erschöpft sich weiterhin in der Wiedergabe von Rechtsansichten, die den konkreten Vortrag nicht ersetzen.“

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