„Verhaftung“? ja, oder: Man ist auch nach Freilassung noch in „Quasi-Haft“

entnommen wikimedia.org
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
CC-BY-SA-3.0-DE.

Bei der dritten BVerfG-Entscheidung geht es um eine Haftentscheidung. Der Beschwerdeführer war in Haft und hatte gegen den Haftbefehl des AG Beschwerde eingelegt. Er wird dann aus der Haft entlassen und beantragt, die Haftbeschwerde als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde fortzuführen. Das LG verwirft. Dagegen dann die weitere Beschwerde, die vom OLG Frankfurt als nach § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht statthaft angesehen wird, weil – nach Aufhebung des Haftbefehls – keine „Verhaftung“ im Sinne des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO betroffen sei, sondern es allein um die Feststellung der Rechtswidrigkeit gehe. Das sieht das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 24.08.2017 – 2 BvR 77/16 –  aber ganz anders:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert