Sonntagsfahrverbot, oder: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist Käse

entnommen wikimedia.org
Author Elskeletto

Zum Wochenanfang am Montag passt m.E. ganz gut der OLG Celle, Beschl. v. 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17. Denn er behandelt noch einmal eine Frage zum Sonntagsfahrverbot. Dazu hatte sich das OLG Celle ja neulich schon im OLG Celle, Beschl. v. 05.04.2017 – 1 Ss (OWi) 5/17 – geäußert. In dem ging es um Fertig-Lasagne (vgl. Sonntagsfahrverbot, oder: Ist „Fertiglasagne“ ein „frisches Fleischerzeugnis“?).

Im Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ss (OWi) 15/17 – geht es nun um Quark. Eine Spedition hat mit einem ihrer Sattelzüge 20 Tonnen Magerquark an einem Sonntag transportiert, ohne dass eine gültige Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot vorlag. Das AG hat darin einen Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO gesehen. Das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestandes vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot hat das AG verneint. Insofern hat es ausgeführt, frische Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a) StVO seien lediglich leicht verderbliche Lebensmittel von geringer Haltbarkeit, deren baldiger Transport auch während des an Sonn- und Feiertagen bestehenden Fahrverbots für den Lastwagen-Schwerverkehr erforderlich sei. Davon könne aber bei Lebensmitteln, die – wie dies hier der Fall gewesen sei – Transport am 19.06.2016, Mindesthaltbarkeitsdatum 16.07.2016– noch mehrere Wochen haltbar seien, nicht die Rede sein. Das AG hat den „Verfall“ eines Betrages in der Höhe des ermittelten Frachtlohnes in Höhe von 2048,44 € angeordnet (§ 29a OWiG).

Das OLG hat das amtsgerichtliche Urteil im Eregbnis bestätigt. Die Leitsätze zum „Quark“:

  1. Frische Milcherzeugnisse im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse. Auf die Dauer der Haltbarkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall (Mindesthaltbarkeitsdatum) kommt es nicht an.
  2. Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind die in der Anlage 1 zur Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) bezeichneten Produkte. Quark ist daher kein Milcherzeugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO, sodass der Transport von Quark nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterfällt.

Fazit: Quark hat mit Milch nichts zu tun, sondern ist „Käse und unterfällt der Käseverordnung vom 24. Juni 1965„. Schon interessant, was OLGs alles so wissen/entscheiden müssen.

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