Auf die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Vergütung für die neuen Nebenklagen nach altem/neuem Recht? – habe ich dem Kollegen wie folgt geantwortet:
„Hallo Herr Kollege,
nun also zu Ihren Fragen:
zu 1: Die Antwort „neues Recht/altes Recht“ hängt davon ab, ob man die neue Beiordnung als Erweiterung der 2013-er Beiordnung ansieht oder ob es sich um eigenständige Beiordnungen handelt. Geht man von letzterem aus, dann sind es eigenständige neue Angelegenheiten, die sich nach neuem Recht richten. Folge wäre, dass Sie dann in jeder der neuen Angelegenheiten die GG, die jeweiligen VG und die TG nach neuem Recht abrechnen könnten.
In der alten Angelegenheit bliebe es beim alten Recht. Wenn sie in den neuen Angelegenheiten die TG abrechnen, können Sie die natürlich in den alten Angelegenheiten nicht noch einmal abrechnen. Es fällt die TG nur einmal an, auch wenn Sie für verschiedene Nebenkläger an der HV teilgenommen haben.
Ob es sich um dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten handelt, kann ich so nicht entscheiden: Das hängt davon ab, ob es sich um dieselben „Vorfälle“ handelt, bei denen die Nebenkläger 2014 zugelassen worden sind wie bereits die, die der Zulassung aus 2013 zugrunde gelegen haben. Es handelt sich natürlich um ein Verfahren. Vielleicht schauen Sie mal in die Rechtsprechung der OLG zu den Gegenstandswerten für das Adhäsionsverfahren bei mehreren Nebenklägern. Finden Sie auf meiner HP.
Jedenfalls findet – wenn man von derselben Angelegenheit ausgeht – Nr. 1008 VV RVG Anwendung.
Ich würde es bei der Abrechnung versuchen. Ausgang würde mich interessieren.“
Wenn der Kollege sich dann ggf. meldet, werde ich hier berichten.