Am vergangenen Samstag habe ich ja bereits über zwei zivilrechtliche Fristen-/Wiedereinsetzungssachen berichtet, und zwar in den Postings: Organisationsverschulden I, oder: Die wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze und in Organisationsverschulden II, oder: Wie regelt man die Urlaubsvertretung richtig?. In der ablaufenden Woche bin ich nun noch auf eine Entscheidung des BGH gestoßen, die dazu ganz gut passt, und zwar auf den BGH, Beschl. v. 27.07.2017 – III ZB 76/16. Da geht es auch um eine Fristversäumung, und zwar am OLG Nürnberg. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil war dem Kläger am 14.07.2016 zugestellt worden. Die Berufungsfrist lief also an sich am 14.08.2016 ab. Das war ein Sonntag, so das Fristablauf am folgenden Montag, dem 15.08.2016m war. Der Klägeranwalt ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Tag – Mariä Himmelfahrt – (auch) um einen Sonn-/Feiertag handelt, da das am Kanzleisitz in A(ugsburg [?] der Fall ist/war. Was er übersehen hatte: In Nürnberg ist der 15.08 kein Feiertag, die Feiertagsregelung gilt in Bayern nicht landeseinheitlich.
Das OLG hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Begründung: „.…es könne dahinstehen, ob die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berechnung der Berufungsfrist der Rechtsfachwirtin O. hätten überlassen dürfen, da sich der Sachverhalt wegen des nicht bayernweit geltenden Feiertages nicht als einfach zu beurteilen dargestellt habe. Jedenfalls falle ihnen deshalb ein eigenes Verschulden zur Last, weil sie ihren Angestellten für die Fristberechnung einen Wandkalender zur Verfügung gestellt hätten, der die erforderliche Unterscheidung, dass Mariä Himmelfahrt nicht in ganz Bayern Feiertag sei, nicht treffe. …„. Dazu hat der Klägeranwalt in der Rechtsbeschwerde dann vorgetragen. Geholfen hat es nicht: Der BGH weist darauf hin, dass sein weiterer Vortrag zum Kalender nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO schon innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist hätte erfolgen müssen. Und selbst wenn er rechtzeitig gewesen wäre, hätte es nichts gebracht, denn:
„bb) Ungeachtet dessen würde selbst bei Berücksichtigung des neuen Vortrags in der Beschwerdebegründung dieser Vorwurf nicht entfallen, denn der vorgetragene und mit der Vorlage des Kalenderblatts in Originalgröße und -farbe belegte Verweis auf die nur für Teile Bayerns geltende Feiertagsregelung für Mariä Himmelfahrt ist nicht hinreichend deutlich, um nicht übersehen zu werden. Der Hinweis besteht aus einem winzigen, im Durchmesser maximal einen halben Millimeter großen Sternchen mit einer entsprechend kleinen Klammer an der senkrecht zur Leserichtung neben der Zahl 15 angebrachten abgekürzten, in etwa zwei Millimeter großen Buchstaben gehaltenen Bezeichnung des Feiertags. Das Sternchen verweist auf den unten auf dem Kalenderblatt, ebenfalls nur in etwa zwei Millimeter Schriftgröße gehaltenen Vermerk zur nicht bayernweiten Geltung des Feiertags. Es liegt auf der Hand, dass ein solch unauffälliger Hinweis – insbesondere auf einem Wandkalender, der üblicherweise aus einer größeren Leseentfernung als ein Tischkalender betrachtet zu werden pflegt – leicht zu übersehen ist, woraus sich das auch in diesem Fall verwirklichte erhebliche Risiko ergibt, dass bei der Fristberechnung eine Orientierung allein anhand der farblichen Hervorhebung des Tages als Feiertag erfolgt.“
Also: Kalender zu klein und zu weit weg. Es kommt also auf den richtigen Kalender an.