Revisionsrücknahme, oder: Wenn der Verteidiger kein französisch kann

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Aus dem umfangreichen Reservoir der Entscheidungen, die sich mit der Rechtsmittelrücknahme befassen, stelle ich dann heute noch den BGH, Beschl. v. 15.02.2017 – 4 StR 346/16 – vor. Es ging beim BGH vorgreiflich um die Frage, ob die Revision des Angeklagten ggf. durch den früheren Pflichtverteidiger wirksam, zurückgenommen worden war. Der BGH hat das verneint:

„Die Revision ist nicht wirksam zurückgenommen worden. Die mit Schriftsatz vom 5. April 2016 durch den damaligen Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärte Rücknahme des Rechtsmittels entfaltet keine Wirksamkeit, da der Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Der Verteidiger hat insoweit hinreichend glaubhaft gemacht, er sei aufgrund seines fehlerhaften Verständnisses einer Äußerung des Angeklagten in französischer Sprache irrtümlich davon ausgegangen, der Angeklagte habe ihn zur Abgabe einer Rücknahmeerklärung ermächtigt, während ihm tat-sächlich eine solche Ermächtigung nicht erteilt worden sei.“

Das war allerdings nur ein „Etappensieg“. Denn der BGH hat die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als „OU“ verworfen.

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