Mal wieder „räuberischer Angriff auf Kraftfahrer“, oder: Taxifahrerfall

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Urheber: Dirk

Zum Wochenende dann noch zwei (verkehrsstrafrechtliche) Entscheidungen des BGH. Zunächst das BGH, Urt. v. 27.04.2017 – 4 StR 592/16, das (noch einmal) zu Fragen des § 316a StGB Stellung nimmt. Zu der Vorschrift, die den „räuberischen Angriff auf Kraftfahrer“ unter Strafe stellt, hat es vor einigen Jahren eine ganze Reihe von BGH-Entscheidungen gegeben, die der Vorschrift ein anderes Gesicht gegeben haben. Inzwischen ist Ruhe eingekehrt. Nun hat der BGH aber wieder einmal Stellung nehmen müssen.

Gegenstand des Verfahrens ist einer der häufigeren „Taxifahrerfälle“ mit etwa folgendem Sachverhalt. Der Angeklagte und ein Mittäter wollten einen Taxifahrer überfallen und ausrauben. Sie planten, wie normale Fahrgäste in ein Taxi einzusteigen und sich eine kurze Strecke fahren zu lassen. Am Ankunftsort wollten sie den Taxifahrer bedrohen, wobei ihn der Angeklagte von der Rückbank „greifen“ sollte, und ihn so dazu veranlassen sollte, seine Geldbörse herauszugeben. Die beiden bestiegen dann ein Taxi, dass sie zu einer nicht weit entfernten Spielhalle fahren sollte. Der Taxifahrer stellte das Taxi vor der Spielhalle ab, ohne allerdings die Handbremse anzuziehen. Er stellte den Taxameter aus und verlangte den Fahrpreis. Er holte aus einem in der Fahrertür befindlichen Fach sein Portemonnaie hervor. In diesem Moment packte ihn der Angeklagte und zog seinen Kopf nach hinten. Zugleich verlangte der Mittäter die Herausgabe des Portemonnaies. Außerdem nahm er ein Messer in die Hand und hielt es dem Taxifahrer an den Hals. Der wehrte sich und verweigerte die Herausgabe des Portemonnaies. In dem Moment verließen mehrere Personen die Spielhalle und traten auf den Gehweg vor dem Taxi. Dem Taxifahrer gelang es, sich zu befreien. Er öffnete die Fahrertür und verließ das Taxi. Dabei fiel sein Portemonnaie zu Boden. Der Angeklagte und sein Mittäter gingen davon aus, dass sie aufgrund des Widerstands des Fahrers und der Zeugen ihre Tat nicht wie geplant würden vollenden können und flüchteten. Das Taxi hatte während des Gerangels zu rollen begonnen.

Das LG hat den A wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Hiergegen hat die StA Revision eingelegt. Der BGH hat das Urteil aufgehoben. Er beanstandet, dass das LG obwohl sich dies nach den Feststellungen aufgedrängt habe, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 316a Abs. 1 StGB geprüft habe. Die Beanstandungen lassen sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammen:

1. Ein Kraftfahrer bleibt so lange Führer des Kraftfahrzeugs i.S. des § 316a Abs. 1 StGB, wie er sich noch im Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Dies ist grundsätzlich erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat.

2. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs können auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt ausgenutzt werden, wenn verkehrsspezifische Umstände vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung der Abwehrmöglichkeiten des angegriffenen Fahrzeugführers geführt haben.

3. Zu diesen Punkten müssen ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

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