Der sog. Längenzuschlag des Pflichtverteidigers (u.a. Nr. 4110 VV RVG) ist in der Rechtsprechung ein weites Feld – im Grunde kann man einen eigenen kleinen Kommentar dazu schreiben, da fast jedes OLG eine eigene/andere Meinung hat. Mich hat dann vor ein paar Tagen zu dieser Problematik auch mal wieder eine Anfrage erreicht, die ich hier dann zur Diskussion stelle:
„Sehr geehrter Herr Kollege,
ich wende mich mit einer Frage zum Längenzuschlag nach Nr. 4110 VV RVG an Sie, wobei ich den Eindruck habe, dass manche Verhandlungstage nur stattfinden, um später im Lehrbuch zu landen:
Folgendes geschah: Ich bin als Pflichtverteidiger zu einem Fortsetzungstermin um 13:30 an einem auswärtigen LG geladen. Auf der Hinfahrt gerate ich in einen Stau und teile telefonisch mit, dass ich mich um höchstens 30 min verspäte.
Bei meiner Ankunft im Gerichssaal ist es 13:50 Uhr. Anwesend ist allerdings nur der Protokollführer, der mir mitteilt, der Sitzungsbeginn sei auf 14 Uhr verschoben. Tatsächlich beginnt auch 10 min. später die Verhandlung.
Um 18:31 Uhr erinnert mich meine innere Uhr erstmals an die Zusatzgebühr; um 18.51 Uhr zum zweiten Mal. Wenige Minuten später, um exakt 18:56 Uhr ist der Termin für heute beendet.
Nach der klassischen Formel „geladen und im Saal anwesend“ kann ich Nr. 4110 VV RVG abrechnen. Welche Auswirkungen hat mein „Verschulden“ an der Verlegung auf 14 Uhr?2
Na, wer rechnet 🙂 ? Und wer hat eine Idee?
Wenn keiner die Frage beantwortet, will ich dies mal machen. Ich kenne das so, dass bei der Pflichtverteidigervergütung des Rechtsanwalts das Protokoll zählt, Gerald Assner München.