Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“

Vor ein paar Tagen bin ich in der Facebook-Gruppe „VerkR-Forum“ auf eine OLG Koblenz-Entscheidung gestoßen (worden), die mich dann doch fassungslos gemacht hat. Dass manche Richter am OLG so denken – ich habe es befürchtet -, dass sie es aber auch schreiben, das macht(e) mich dann doch – ja – fassungslos. Ich habe die Entscheidung daher erst ein wenig „sacken“ lassen müssen, daher stelle ich sie erst jetzt vor.

Im Grunde genommen hätte es sich bei dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 – um eine zwar „nicht schöne“, aber dann doch „stinknormale“ (Einzel)Richter Entscheidung in einem Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt auf der Grundlage einer PoliscanSpeed-Messung, handeln können/müssen. Der Verteidiger hatte für den Betroffenen, der zu einer Geldbuße von 85 EUR verurteilt worden ist, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Ablehnung eines Beweisantrages zu diesem Messverfahren eingelegt. Er bekam aber vom OLG Koblenz nichts Normales, sondern Folgendes „ins Stammbuch geschrieben“:

„Die Behauptung einer Gehörsverletzung entbehrt jeglicher Grundlage. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Kenntnis genommen und, wie in § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG vorgesehen, durch Beschluss mit kurzer Begründung abgelehnt hat. Zudem hat sich das Gericht in den schriftlichen Urteilsgründen ausführlich und im Ergebnis zutreffend mit dem Beweisantrag auseinandergesetzt. Die Messung mit dem Gerät PoliScan Speed ist nach Ansicht aller Oberlandesgerichte, die in jüngerer Zeit mit dieser Frage befasst waren, ein standardisiertes Verfahren (siehe z.B. OLG Koblenz v. 13.05.2016 – 2 OWi 4 SsRs 128/15 juris m w.N.). Es ist unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung, sich in Beweisanträgen und/oder Rechtsmitteln auf die Außenseitermeinungen der Amtsgerichte zu stützen, die inzwischen von den übergeordneten Oberlandesgerichten darüber belehrt wurden, dass und warum sie völlig daneben lagen (siehe z.B. KG v. 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 juris).

Der angesichts einer Geldbuße von 85 € allein noch in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des materiellen Rechts liegt offensichtlich nicht vor.“

Mich macht es „fassungslos“, denn diese Aussagen des Beschlusses kann man in drei Kernaussagen zusammenfassen/darstellen:

  1. Wenn alle OLGe sagen, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, dann kann es ja nicht falsch sein – zumal die OLGe das technisch sicherlich besser beurteilen können als die AG, die teilweise anderer Meinung sind und als die Sachverständigen, die das in der Literatur auch anders sehen. Das sind „Außenseitermeinungen“. Wir – die OLGE – sind im Stande der heilig machenden Gnade. Und: Die PTB, die PTB, die PTB, sie hat immer Recht.
  2. Die OLGe sind „übergeordnet“ und die AGe „untergeordnet“. Das reicht als Gegenargument aus, um die AG zu „belehren“ und klar zustellen, warum sie als Außenseiter „völlig daneben lagen„. Amtsrichter wird diese Sicht sicher sehr freuen.
  3. Eine „Zeitverschwendung“ und „Geldverschwendung “ muss – gerade beim OLG! – unter allen Umständen vermieden werden. In dem Zusammenhang: Man beachte das Datum der Entscheidung des „untergeordneten“ AG Trier: “ „9. Januar 2016“ (!)

Ich frage mich, woher das OLG das Recht nimmt, die Einwände des Verteidigers/Betroffenen gegen das Messverfahren als „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“ anzusehen? Der Weg von dieser Argumentation hin zu der Argumentation, entsprechendes Vorbringen und entsprechende Beweisanträge seien „rechtsmissbräuchlich“, ist m.E. nicht weit. Nun, welches OLG wird das erste sein und sich diesen Siegerkranz um den Hals hängen? Das OLG Koblenz liegt im Rennen ganz weit vorn. Ich hatte bisher auch gedacht, die „Teufelskreis-Argumentation“ der OLG im Bereich der Akteneinsicht sei nicht mehr zu toppen. Gefehlt. Das Gegenteil scheint der Fall zu sein.

Summa summarum, oder: Was tun? Nun, man darf sich als Verteidiger von solchen Beschlüssen nicht einschüchtern lassen und sollte an den Einwänden gegen das Messverfahren Poliscan-Speed festhalten. Die AG sehen es ja zum Glück teilweise ja auch anders und man hat dort eher Erfolg als bei den (Beton)OLG, die dieses Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen.

Und: Am besten hilft man den Verteidigern und auch „untergeordneten“ Amtsrichtern vermutlich, indem man denen, die noch Argumenten zugänglich sind, ein gutes Handbuch zur Seite stellt. Das tun wir dann in diesem Jahr mit der 5. Auflage von Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren. Zu den Vorbestellungen geht es hier. >Werbemodus aus> , ich bitte um Nachsicht, aber zur irgendetwas Sinnvollem muss ein solcher Beschluss ja nützlich sein.

Ich habe den Beschluss übrigens zunächst für „Fake-News“ gehalten, mich dann aber – leider – vom Gegenteil überzeugt. Wenn es Fake-News wäre, wäre es übrigens gut gemacht.

22 Gedanken zu „Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“

  1. Alexander Gratz

    Ich habe ebenfalls diesen Beschluss heute erhalten (und wollte selbst schon darüber berichten :)) und kann bestätigen, dass es sich leider nicht um „Fake-News“ handelt.

  2. WPR_bei_WPS

    Gäbe es beim Vorwurf „Rechtsmißbrauch“ ein Strafverfahren? Wenn ja, ist das vielleicht garnicht mal so verkehrt – das würde dann doch die Wahrscheinlichkeit steigern, dass das ganze mal bis zum BGH oder BVerfG kommt, oder?

  3. Miraculix

    Rechtsmißbrauch oder doch eher Rechtsbeugung?
    Der Name des Richters steht ja nicht dabei, könnte der
    evtl. Freisler heißen?

  4. RA Leif Hermann Kroll

    Man sollte den Namen des Einzelrichters hier nennen. Da können eigentlich keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Denn die Senatsbesetzung ist ja ohnehin im Geschäftsverteilungsplan öffentlich einsehbar. Der Name erscheint mir wichtig, weil eine derartige Haltung, die aus der Beschlussprache hervorgeht, dürfte die Besorgnis der Befangenheit begründen, denn offenkundig ist die Meinung dieser Richterperson derartig vorgefasst, dass keinerlei Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betroffenen besteht.

    Diese unsägliche Arroganz und Überheblichkeit gegenüber dem Anliegen der Betroffenen und seinem Verteidigervorbringen hätte ich tatsächlich nur noch in der Justizgeschichte aus den letzten beiden deutschen Diktaturen verortet.

    Der Beschluss entlarvt jedenfalls den Umstand, dass man sich von vornherein gar nicht mit dem Verteidigungsvorbringen auseinandersetzen wollte bereits daran, dass eine Entscheidung des KG aus 2014 herangezogen wird, wo die aktuellen Bauartzulassungsfragen bei Poliscan ja noch gar nicht bekannt waren.
    Daher scheint aus Sicht von Betroffenen die Situation vergleichbar mit der vom BGH angenommenen Besorgnis der Befangenheit bei dem Facebook-T-shirt-Richter.

    Ich halte auch das vor dem BVerfG relevante Willkürverbot für einschlägig. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt ja vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 ; 83, 82 ; 86, 59 ).

  5. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Sorry, ich kann Ihren Ärger verstehen – ärgere mich ja auch. Aber die Richternamen lösche ich in allen Entscheidungen – nur beim BGH und beim BVerfG bleiben sie in der Entscheidung, da die Gerichte die Entscheidungen ja selbst auch mit den Namen ins Netz stellen.
    Da hilft also nur der GVP und eine Anfrage beim OLG 🙂

  6. Ö-Buff

    @RA Kroll: M. E. wiegt diese Äußerung noch bedeutend schwerer als ein Facebook-T-Shirt-Foto. Dort kann man noch einen privaten Charakter vermuten, hier handelt es sich aber eindeutig um eine dienstliche Äußerung. Und, dass sämtliche OLG völlig merkbefreit die Standardisierung eines Messverfahrens, das im Grunde mit jeder Softwareänderung neu zu bewerten ist, nachplappern, ist ja vollkommener Konsens. Dabei muss man sich ganz klar fragen, ob nicht gerade die bisherig angenommene Standardisierung eines Messverfahrens ad absurdum geführt wird, wenn eine neue Software eingesetzt wird, die Fehlerquellen behebt, die eindeutig Anlass gegeben haben, zu bezweifeln, dass man das Messverfahren jemals als standardisiert hätte anerkennen dürfen.

    Wäre ein bisschen logisches Denken und der objektive Wille zur Wahrheitsfindung bei der Standardisierungsnachplapperei zu erkennen, müsste gerade die Erfahrung aus der Vergangenheit dafür sorgen, dass ein Verfahren eben nicht sofort als standardisiert geadelt wird. Aber das würde ja nur zu unprofessioneller Zeit- und Geldverschwendung führen. Diesmal aber auf Seite der Behörden. Und das will ja keiner. Oder ..?

  7. Hermann Summa

    Nachdem Herr Burhoff meinen Namen schon bekannt gemacht hat, wenn auch dezent verschlüsselt, einige Anmerkungen:
    1. Ein Forentroll, der aus der Deckung der Anonymität jemanden, den er nicht kennt, als Freisler bezeichnet, ist feige und dumm. Zudem ist es ein Armutszeugnis für den Administrator, wenn so etwas nicht gelöscht wird.
    2. Die angefochtene Entscheidung stammt vom 9. Januar 2017. Es steht Herrn Burhoff natürlich frei, sich über ein falsches Datum lustig zu machen, das aus mir unerklärlichen Gründen in der ihm vorliegende Kopie – nicht im Original – zu finden ist.
    3. Wer Beweisantrag, Entscheidungsgründe und die als Gehörsrüge bezeichnete Eingabe – und damit den Anlass für die einzelfallbezogenen und hier kritisierten Passagen – nicht kennt, sollte sich auch nicht dazu äußern.
    4. Die Entscheidung des KG aus dem Jahre 2014 wurde beispielhaft angeführt, weil mit ihr eine von der Verteidigung herangezogene Entscheidung des AG Tiergarten aus demselben Jahr aufgehoben worden war.
    5. Wer von Standardisierungsnachplapperei faselt, offenbart nur seine Ahnungslosigkeit.

  8. Frank Glaser

    @ Hermann Summa, ich habe bei Ihrem Kommentar das Gefühl, als ob Sie den Anlass der Kritik an Ihren Urteilsgründen und ihrem dadurch offenbarten Denken über Rechte des Betroffen und der Verteidigung nicht verstanden haben oder verstehen wollen. Denn ich brauche doch nicht die Beweisanträge pp zu kennen, um Ihre Einstellung zu solchem Verteidungshandeln zu erkennen! Querulantorisch waren sie ja offensichtlich nicht, sonst hätte sich das in Ihrer Entscheidung so seinen Niederschlag gefunden.

  9. Miraculix

    @ Hermann Summa
    Ich kenne zwar Sie persönlich nicht, aber diese Ihre Entscheidung.
    Wenn der Verteidiger/Betroffene berechtigte Einwände gegen das Messverfahren hat, ist es Aufgabe des Gerichts dem nachzugehen (Wahrheitsfindung – mal gehört?).
    Der Glaube (an die PTB oder andere Götter) hilft nur, wenn es sich um kirchliche Justiz handelt. Das war nicht der Fall. Die Art und Weise in der Sie das Recht des Betroffenen beschnitten haben, entspricht genau der Vorgehensweise des Herrn Freisler. Mit anderen Folgen – das macht die Sache aber nicht besser.

  10. Hermann Summa

    Meine letzten Bemerkungen:
    @Herr Glaser: Ich werde mich nicht weiter zu dem „Verteidigungshandeln“ äußern, weil ich niemanden bloßstellen will. „Unprofessionell“ muss reichen.
    @Feigling: Sie haben offenbar keine Ahnung. Ihre Behauptung, ich habe Rechte beschnitten, ist ein Phantasieprodukt.

  11. Ö-Buff

    Herr Summa,

    wenn ein Messgerät nachweislich nicht so funktioniert, wie es in der Zulassung und Gebrauchsanweisung beschrieben ist: Wie kann man es dann „standardisiert“ nennen?
    Die Definition lautet etwa: Beim standardisierten Messverfahren sind die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
    Die festgelegten Bedingungen und der Ablauf werden eben nicht eingehalten, und es kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen trotz gleicher Einsatzbedingungen. Das betrifft z. B. die Software 1.5.3 sowie die derzeit im Einsatz befindliche 3.7.4. Was genau nicht eingehalten wird, lässt sich in der einschlägigen Literatur nachlesen. Stichworte sind Verlassen des Fotopunkts oder Über- und Unterschreitung des Messbereichs.

  12. Dr. Heiko Übler Rechtsanwalt

    @Summa
    Sie müssen damit leben, dass Ihre Entscheidungen von professioneller und unprofessioneller Seite als unprofessionell bezeichnet werden. Zudem liegt ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot vor. Ein Urteil soll in der Sache begründet werden sonst ist es unprofessionell und unsachlich.

  13. Rechtsanwalt in Hessen

    Bei allem Verständnis für Bürger, Verteidiger, Messbeamte, Verwaltungsangestellte und Richter,
    FREISLER Vergleiche ?
    Degoutant
    Das sollte man dringend von der Seite nehmen.
    Das ist keine Zensur, denn der Vergleich und seine nochmalige Bezugnahme sind nicht dazu geeignet den Lesser in der Sache weiter zu bringen und/oder einen sachlichen Bezug zum Thema herzustellen.

  14. Miraculix

    Degoutant? Mag sein. Bezogen auf das Verhalten des Richters würde ich das auch so sehen.
    Und wie bezeichnen Sie einen Richter der sich das Recht nach eigenem Gusto zusammenbiegt?

  15. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ Rechtsanwalt in Hessen:
    Wenn ich jeden Kommentar, „der nicht dazu geeignet [ist] den Lesser in der Sache weiter zu bringen und/oder einen sachlichen Bezug zum Thema herzustellen“ löschen würde, hätte ich viel zu tun.

  16. Pingback: OWi IIII: Verteidiger als “unbedarfter Zuschauer” (?) bei “Taschenspielertricks”, oder: OLG Koblenz, muss das sein? – Burhoff online Blog

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