BGH: Ein „Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ ist eine „Waffe“

entnommen openclipart.org

Als dritte Entscheidung heute dann der BGH, Beschl. v. 29.03.2017 – 4 StR 571/16. Es geht um eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG Bochum nach § 349 Abs. 2 StPO – also „OU“ – verworfen. In einem Zusatz nimmt er zum Begriff der „Waffe“ betreffend das bei der Tat verwendete Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ Stellung:

„Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.“

Ähnliches hatten wir neulich schon mal  im BGH, Beschl. v. 24.01.2017 –   1 StR 664/16 – und dazu: BGH: „CS-Reizgasspray ist ein „anderes gefährliches Werkzeug“.

18 Gedanken zu „BGH: Ein „Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ ist eine „Waffe“

  1. Ich

    Leider hält der BGH den Sachverhalt so „schlank“, daß die wesentlichen Voraussetzungen für ein rechtliches Nachvollziehen der Entscheidung im Dunkeln bleiben 🙁 .
    Denn entweder es handelte sich um ein CS-Reizstoffsprühgerät und die Ausführungen des BGH sind vollumfänglich zutreffend (was beim Walther ProSecur unwahrscheinlich ist), oder es handelt sich um ein um ein Pfefferspray mit (1) oder ohne (2) ausdrücklicher Herstellerwidmung als Tierabwehrspray, was im ersteren Fall (1) zu einer Nicht-Waffe gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a, b WaffG und somit Unanwenbarkeit des WaffG, und im zweiten Fall (2) zu einer Einstufung als verbotener Gegenstand gem. Anl. 2 Abschn. 1 Ziff. 1.3.5 WaffG geführt hätte.
    Alles in allem also eine recht unbefriedigende Entscheidung 🙁 .

  2. Miraculix

    Ein gefährliches Werkzeug wie es der 1. Senat entschieden hat ist auch nach meiner Ansicht korrekt. Die Einstufung als „Waffe“ kann die bisherige Ausnahme aus dem WaffG aushebeln.
    Der Umgang an sich wurde zwar nicht beanstandet. aber das Führen kann jetzt zu einem echten Problem werden. Damit werden dann Frauen die aus Angst ein solches Gerät haben kriminalisiert.
    Wie hohl können Richter eigentlich sein? Sind die sich überhaupt nicht im Klaren was Sie da entschieden haben?

  3. Ich

    @Miraculix
    Gerade unterfallen Sie genau demselben Fehler, welcher offenbar auch dem BGH unterlaufen ist und welcher für Nicht-Waffenrechtler nur schwer verständlich ist:
    Voraussetzung für eine Einstufung als Waffe gem. § 2 II Nr. 2 WaffG ist a) daß der tragbare Gegenstand seinem Wesen nach dazu BESTIMMT (= Widmung des Herstellers) ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von MENSCHEN zu beseitigen (was bei einem dezidierten Tierabwehrspray nach einhelliger Auffassung NICHT der Fall ist), oder b) der Gegenstand nur objektiv gefährlich UND in der entsprechenden Anlage ausdrücklich genannt ist (was bei Tierabwehrsprays nicht der Fall ist).
    Daher sind Pfeffersprays, die nicht über ein besonderes Prüfzeichen verfügen (= alle) entweder vom WaffG nicht umfaßt, oder schlichtweg verboten.

  4. Miraculix

    Ich fürchte Sie haben das nicht richtig verstanden.
    Das ProSecur ist ein Spray mit ausdrücklicher Herstellerwidmung als Tierabwehrspray.
    Gem. WaffG ist es daher gerade keine Waffe. Nun sagt der BGH es ist eine Waffe, auch wenn es eine Ausnahme im WaffG gibt die etwas anderes bestimmt. Also keine „richtige“ Waffe weil da steht ja anders im Gesetz sondern eine „technische“. Was immer das sein soll.
    Darauf kann sich jetzt jeder Büttel berufen und harmlose Bürger kriminalisieren.

  5. WN

    Da als Tierabwehrspray gekennzeichnetes Pfefferspray eben gerade KEINE Waffe im Sinne des WaffG ist, erscheint mir diese Entscheidung, auch wenn hier der Begriff „Waffe im technischen Sinne“ erfunden wird, schwerlich mit dem Analogieverbot im Strafrecht (Wortlautgrenze im Lichte der Einheitlichkeit der Rechtsordnung!) vereinbar.
    Gegen eine Einstufung als „gefährliches Werkzeug“ (1. Senat) ist allerdings nichts einzuwenden.

  6. Subsumtionsautomat

    Bitte nicht den Waffenbegriff aus dem WaffG 1:1 auf das BtMG oder StGB übertragen, denn der Waffenbegriff ist in den verschiedenen Gesetzten nicht identisch. Hier geht es um das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Und da kann es unter Umständen ausreichen, dass das „Tierabwehrspray“ dazu geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen und von dem Verurteilten hierzu bestimmt war. In diesem Zusammenhang finde ich die Einstufung als Waffe sogar vollkommen nachvollziehbar, denn der Verurteilte wollte sich sicher nicht vor tollwütigen Eichhörnchen schützen! Die Einstufung als anderes gefährliches Werkzeug, die aber zumindest greifen dürfte, halte ich im Gegensatz dazu für eher weniger nachvollziehbar, denn nach Sinn und Zweck ist auch das „Tierabwehrspray“ eine Waffe (wie gesagt, auf die Begrifflichkeiten nach dem WaffG kommt es nicht an).

  7. Miraculix

    > Bitte nicht den Waffenbegriff aus dem WaffG … übertragen
    Genau das hat der BGH leider gemacht. Wenn ich mal zitieren darf:
    „Ein Reizstoffsprühgerät der Marke “Walther/ProSecur” ist als (sonstige) Waffe
    im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1
    zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren,
    die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder
    Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.“

    Ein Strafrichter am Amtsgericht in Pusemuckel wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Beschluß des BGH halten. Zum einen weil er natürlich kein Experte in WaffR ist, zum anderen weil
    auch kaum ein Verteidiger erkennen wird daß dies offensichtlich falsch ist. Das ganze spielt sich auch eher leise ab denn eine Lobby für die Betroffenen gibt es nicht. Das war bei der Magazin-Entscheidung des dümmsten Gerichts anders, die hat der Gesetzgeber kassiert. Das wird hier nicht passieren.
    In der entschiedenen Sache war es noch nicht einmal relevant – gefährliches Werkzeug hätte zum selben Ergebnis geführt. Das Landgericht hat Mist gemacht und der BGH hat gepennt. Sch… ade

  8. Leser

    @Subsumtionsautomat: Alles richtig, aber das Problem verkannt. Der BGH spricht gerade davon, dass das Spray eben eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes sei. Dass ist (nur) deshalb problematisch, weil Hersteller ihre Pfeffersprays gerne als „Tierabwehrgegenstände“ produzieren. Der vom BGH herangezogene § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG verlangt aber, dass die Gegenstände „ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen“. Daraus haben einige Autoren die Schlussfolgerung gezogen, dass der Hersteller eines Pfeffersprays eben selbst entscheiden kann, ob es eine Waffe ist oder nicht. „Ich“ im ersten Kommentar unterstellt jetzt, dass das Spray in der Entscheidung des BGH eben eine solche Kennzeichnung als „Tierabwehrspray“ hatte. Nach der o.g. BGH-Entscheidung müsste man dann jetzt wohl sagen sagen: Auf den „Herstellerwillen“ kommt es nicht an, wenn (der gesunde Menschenverstand? der BGH?) sagt, dass der Gegenstand zum Einsatz gegen Menschen gedacht ist, ist es wurst, ob da „Tierabwehrspray“ drauf steht.

  9. Ich

    @Leser:
    Im Prinzip richtig, nur daß es nicht „einige Autoren“ waren, die diese Schlußfolgerung gezogen haben, sonder der Gesetzgeber himself. Der Entscheidung des BGH steht somit mit hoher Wahrscheinlichkeit -neben § 1 StGB- Art. 103 II GG im Wege.
    Zum Thema Pfefferspray und rechtlicher Einordnung hat im Übrigen der Kollege Jede einen recht brauchbaren Beitrag verfaßt: http://deutscheswaffenrecht.de/waffenstrafrecht/pfefferspray/
    @Subsumtionsautomat:
    Das mit den vom WaffG abweichenden Waffenbegriffen anderer Gesetze (StGB, VersG etc.) ist völlig richtig, was machen Sie aber mit § 30a BTMG, der bei den sonstigen Gegenständen ebenfalls die Bestimmung zum Einsatz gegen Menschen erfordert (und somit mit dem Waffenbegriff des § 1 II Nr. 2a WaffG übereinstimmt)?

  10. WN

    Immerhin kann ja ein Tierabwehrspray auch wirklich einmal zur Tierabwehr eingesetzt werden, zumal sich in Kreisen des Drogenhandels auch Kampfhunde einer gewissen Beliebtheit erfreuen… ob es zum Einsatz gegen Menschen gedacht ist, wird sich mithin lediglich dann belegen lassen, wenn es gegen Menschen benutzt wurde bzw. der Täter sagt, dass er es zu diesem Zweck eingesteckt hat.

  11. Miraculix

    @WN
    Darum geht es nicht. Im Waffenrecht ist die Bestimmung eines Gegenstands (die vom Hersteller oder Importeur festgelegt werden kann) Grundlage für die Einstufung. Ein Pfefferspray zum Einsatz gegen Personen benötigt eine Zulassung die es wegen der dafür erforderlichen aber nicht zulässigen Tierversuche nicht geben kann. Ohne Zulassung ist es ein verbotener Gegenstand.
    Wenn es zur Abwehr von Tieren bestimmt ist fällt es nicht unter das Waffengesetz. Gar nicht! Dazu reicht es wenn der Hersteller das auf die Dose druckt.
    Völlig irrsinnig – aber das ist das Waffenrecht ohnehin in weiten Bereichen. Es gibt kein Gesetz das handwerklich dermaßen schlecht gemacht ist.
    Gegen Personen darf man es in Notwehr benutzen. Die Notwehr deckt die nicht bestimmungsgemäße Verwendung.

  12. WN

    Meine Antwort bezog sich auf den vorherigen Beitrag von Leser („Auf den „Herstellerwillen“ kommt es nicht an…“).
    Ich stimme Miraculix durchaus zu. Dass man Pfefferspray in Notwehr benutzen darf, ist keine große Überraschung. In Notwehr darf man nämlich grundsätzlich mal alles, sofern die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden. Man dürfte also in Notwehr beispielsweise auch einen Schlagring einsetzen, den der Angreifer ungeschickterweise verloren hat, obwohl dieser eine verbotene Waffe ist. Umgekehrt ist freilich auch der Einsatz von CS-Gas (obwohl zugelassen und mit BKA-Prüfzeichen) strafbar, wenn kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist…

  13. Greenhawker

    Die Richter sind nicht hohl. Die Agenda lautet, so wenig Waffen im Volk wie möglich. Die Reizstoffsprühgeräte sind den Ordnungshütern schon lange ein Dorn im Auge, vor allem die Umgehungcdes Führverbotes über das Tierabwehrspray. Somit hat man jetzt der Exekutiven wieder ein Mittel mehr in die Hand gegeben um dagegen vorgehen zu können.

  14. Miraculix

    @Greenhawker
    Die Aufgabe ist bestehende Gesetze anzuwenden; nicht Neue zu erfinden.
    Das ist die Aufgabe des Parlaments.

  15. Elmar der Anwalt

    …und wenn man bedenkt, dass diese hitzige Diskussion hier unter Juristen stattfindet (die Gesetze eigentlich am ehesten verstehen sollten…), dann muss man leider feststellen, dass der Gesetzgeber hier beim Waffenrecht kläglich versagt hat! Oder das man in der Tat versucht, hier über Gesetzgebung das Volk zu „erziehen“. Das der alte Spruch
    „Die Tat, sie scheitert -so soll´s sein- am Täter ohne Waffenschein“
    jedoch blosses Wunschdenken ist, scheint sich noch nicht überall ´rumgesprochen zu haben.

  16. Miraculix

    Der Gesetzgeber hat beim Waffenrecht nicht nur kläglich versagt, das muss man schon als anfängliches Unvermögen bezeichnen. Derart krude, sich widersprechende und unklare Formulierungen gibt es sonst nirgendwo. Selbst ausgemachten Spezialisten im WaffR graust es.

  17. Elmar der Anwalt

    😉 Ich wollte es als Neuling in diesem Blog nicht so hart formulieren. Wir sind mit unserer Meinung da wohl aber in guter Gesellschaft.
    Wenn man den Gesetzestext einmal zur Hand nimmt, so stellt man fest, dass dieser eigentlich nur für erfahrene Puzzlespieler reizvoll ist (So Prof. Dr. Michael Heghmanns, NJW 2003, 3373 ff).

    Ich hörte erst heute Morgen noch eine diensterfahrene Staatsanwältin, die meinem Mandanten zugestand, dass das deutsche Waffenrecht vom Aufbau her eine totale Zumutung sei und daher ein sich über rechtliche Zusammenhänge selbst informieren für normalgebildete Mandanten wohr ausscheide. Als ich dann aber aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage meine Bestellung als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs.2 StPO in´s Spiel brachte, ist sie wieder zurückgerudert… ;-P

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