So, heute dann mal wieder drei BGH-Entscheidungen aus der letzten Zeit. Den „Opener“ macht der BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 5 StR 95/17 – mit einer Problematik, die für Vertreter/Vertreterinnen von Nebenklägern von Bedeutung ist. Nein, es geht nicht schon wieder um die Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln. Aber es geht schon um Begründungs-/Darlegungsanforderungen, nämlich an PKH-Anträge. Im Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. war nämlich von der Nebenklägerin ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts – „Verletztenbeistand/Opferanwalt“ – für das Revisionsverfahren gestellt worden.
Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des BGH lehnt ab:
„Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).
Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revi-sion nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).“
Lehre daraus? Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss man im Blick haben, wenn es um eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO geht. Und die muss für jede Instanz neu beantragt werden.
Anmerkung: Anders wäre es bei einer Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO. Die gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Nach dem Sachverhalt ist mir im Übrigen nicht ganz klar, warum es sich nicht um eine solche gehandelt hat. Denn es geht um ein „versuchtes Tötungsdelikt“. Mehr teilt der Beschluss aber nicht mit. Nun ja, der BGH wird es schon richtig gemacht haben, oder: Habe ich ein Brett vor dem Kopf?
Die Überschrift scheint etwas zu hinken ( „Anwahl“ )…..
Jetzt nicht mehr :-). Danke. Die Hitze fordert ihren Tribut – leider…..
Vielleicht hatte der Nebenklagevertreter den 397a Abs. 1 StPO übersehen oder die Nebenklägerin war zwar Verletzte aber nicht des versuchten Tötungsdelikts? Wenn „nur“ PKH beantragt wird muss das Gericht ja nicht von Amts wegen gem 397a Abs. 1 beiordnen, oder?
„Zwar Verletzte aber nicht des versuchten Tötungsdelikts“ ist eine Möglichkeit – allerdings erschließt sich mir das nicht, aber ginge.
Im Übrigen: Wenn Beiordnung beantragt ist: Muss dann nicht insgesamt geprüft werden?
Nun, das Verfahren wurde wegen versuchten Totschlags u. a. geführt. Vielleicht war die Nebenklägerin in der Tat durch das „u. a.“ betroffen.
Wenn die Verletzte durch ein Nebenklagedelikt betroffen gewesen wäre, dann hätte ich schon eine sachgerechte Auslegung im Hinblick auf § 397a Abs. 1 StPO erwartet.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn Anklage „nur“ wegen 224 StGB erhoben wird aber (aus Sicht der NK und ursprünglich auch mal der StA) versuchter Totschlag in Betracht kam? Greift dann immer noch 397a Abs.1 oder ist das dann lediglich ein Fall von 397a Abs. 2 StPO??
Das müsste ich dann auch mal nachschlagen 🙂
Oh ja bitte tun Sie das:-) Habe nämlich exakt diese Konstellation momentan und versuche das Gericht von 397a Abs.1 zu überzeugen….
Selbst ist der Mann. Bin unterwegs 😆
Und wie selbst der Mann ist:-) Habe was gefunden: Die Möglichkeit der Tatbegehung genügt für den NK- Anschluß (HK-Gesamtes Strafrecht-Rössner,§ 395 StPO, Rn.15). Bei der Beurteilung der privilegierten Tat nach 397a I gilt der o.a. Verdachtsgrad. Schauen wir mal ob das LG das genauso sieht….