So, ein paar Entscheidungen zu moderner Technik hängen schon seit längerem in meinem Blogordner. Ich habe die Postings dazu immer wieder verschoben, inzwischen sind die Entscheidungen auch schon an anderer Stelle gelaufen. Ich bringe sie dann der Vollständigkeit halber dann aber doch noch.
Das ist zunächst der OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17 (Z) – zur Frage, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO vorliegt, wenn auf einem Smartphone während der Fahrt mit einem Kraftfahrzeug eine sog. Blitzer-App aktiviert ist, die bei der Annäherung an Verkehrsüberwachungsgeräte Alarm auslöst. Das OLG Rostock hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO bejaht. Der Leitsatz der Entscheidung:
„Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.“
Das OLG folgt in seiner Argumentation dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2015 – 2 Ss (OWi) 313/15 (vgl. dazu: Die Blitzer-App auf dem Smartphone – lieber nicht, das gibt nämlich ein Bußgeld). Darum soll es hier mit dem Leitsatz sein Bewenden haben.
Nun ja, vielleicht dann doch eine Anmerkung: Die „Geschichte“ dürfte damit ausgestanden sein. Denn ich wage mal die Behauptung, dass kaum ein anderes OLG von der Rechtsprechung der OLGe Celle und Rostock abweichen wird. Daher „Finger von die Dinger“ 🙂 .
Der springende Punkt ist „wenn ein Fahrzeugführer…“.
Der Beifahrer darf also 😉