Das BGH, Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 351/16 – ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Einen Aspekt greife ich heute zunäscht mal auf. Entschieden worden ist in dem BGh-Urteil über eine Prügelei, an der die drei Angeklagten beteiligten waren. Das LG hat den Sachverhalt bei allen Angeklagten als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, bei einem zusätzlich nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB, bewertet. Vom Geschädigten war auch ein Schmerzensgeld geltend gemacht worden, das die Kammer im Adhäsionsverfahren zugesprochen hat. Mit dessen Bemessung hat der BGH allerdings Probleme und hat daher (auch) insoweit aufgehoben:
„4. Soweit sich der Angeklagte M. ausdrücklich auch gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes in der Adhäsionsentscheidung wendet, hat er Erfolg.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer insbesondere gewertet, dass „der Geschädigte den Faustschlägen dreier Angreifer ausgesetzt war, dass darüber hinaus mit dem Nothammer ein äußerst gefährliches Werkzeug zum Einsatz kam, das zudem zum zweifachen Schlagen auf den Kopf des Geschädigten benutzt wurde. Hierdurch erlitt der Geschädigte zwei Wunden (…) am Kopf, die genäht werden mussten und einen stationären Kran-kenhausaufenthalt … erforderlich machten.“
Damit hat die Strafkammer ausdrücklich als schmerzensgelderhöhend die durch den Einsatz des Hammers verursachten Verletzungsfolgen herangezogen. Indes hat sich die Strafkammer nicht davon überzeugen können, dass der Einsatz dieses Tatmittels von Anfang an vom gemeinsamen Tatplan umfasst war; vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass der Angeklagte J. dem Nebenkläger die Verletzung ohne Kenntnis und Billigung der bei-den anderen zugefügt hat. Unter diesen Umständen können dem Angeklagten M. (wie auch dem Angeklagten K. ) die entsprechendenVerletzungsfolgen nicht zugerechnet werden (auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze der sukzessiven Mittäterschaft). Damit kommt eine Zurechnung dieses (exzessiven) Tatbeitrags auch bei der Prüfung der Frage, inwieweit sich der Angeklagte im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, nicht in Betracht, was wiederum den Umfang seiner gesamtschuldnerischen Haftung nach § 840 Abs. 1 BGB begrenzt. Die Beurteilung richtet sich insoweit nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Die wechselseitige Zurechnung der einzelnen Tatbeiträge reicht dabei nicht weiter als der gemeinsame Vorsatz und scheidet aus, soweit einer der Mittäter im Exzess Handlungen begeht, die vom gemeinsamen Tatplan und dem Vorsatz der anderen nicht gedeckt sind (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 und vom 7. Februar 2013 – 3 StR 468/12; Urteil vom 23. März 1999 – VI ZR 53/98, BGHR BGB § 830 Teilnahme 2). Die zur Grundlage des Schmerzensgeldanspruchs gemachten Verletzungsfolgen aus dem Einsatz des Hammers können deshalb nicht zur Begründung dafür herangezogen werden, den Angeklagten M. in gleicher Höhe wie den Mitangeklagten J. zur Schmerzensgeldzahlung zu verurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 – 3 StR 468/12; vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, StraFo 2014, 217 und vom 28. April 2015 – 3 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 320).“
Liegt m.E. auf der Hand.
Nach dem vom Strafsenat selbst zitierten Urteil VI ZR 53/98 gilt zivilrechtlich eine Beweislastumkehr aufgrund von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 231 StGB für alle Verletzungsfolgen. Warum das hier nicht gelten soll, hat der Strafsenat nicht begründet.