Eine Missbrauchsgebühr (§ 34 BVerfGG) von 500 € hat das BVerfG im BVerfG, Beschl. v. 15.02. – 2 BvR 2190/16 – gegen den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers verhängt. Der war bis zum April 2014 Erster Vorstand des – nach seinen Angaben – „salafistisch geprägten“ S… e.V. Mit eingeworbenen Spendenmitteln hatte er für diesen Verein mindestens zwei Krankenwagen erworben, die später nach Syrien verbracht wurden. In seiner Beschwerdeschrift gegen zwei im Ermittlungsverfahren ergangene Beschlüsse betreffend erkennungsdienstliche Behandlung ließ er dann unerwähnt, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 89a StGB (auch) deshalb gegen ihn geführt wurde, weil nach den Feststellungen des LG einer dieser Krankenwagen in Syrien – mit ausgebauter Krankenliege und eingebautem Maschinengewehr – als Anschlagsmittel verwendet wurde. Vor dem Hintergrund sind waren nach Auffassung des BVerfG die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die von dem Beschwerdeführer nur rudimentär beschriebenen Ermittlungsmaßnahmen nachvollziehbar und stellen insbesondere keine „rassistische Diskriminierung“ dar, wie in der Verfassungsbeschwerde ausgeführt worden war. Dass das Ermittlungsverfahren später mangels Beweises für eine (subjektive) Kenntnis des Beschwerdeführers von einer entsprechenden Verwendung des Krankenwagens eingestellt wurde, stehe dem nicht entgegen.
Und dann gibt es die Missbrauchsgebühr, denn:
„Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.
Eine Missbrauchsgebühr kann verhängt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form die gebotene Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 – 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3), und auch dann, wenn der Beschwerdeführer versucht, dem Gericht die Kenntnis von für die Entscheidung offensichtlich bedeutsamen Tatsachen vorzuenthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 – 2 BvR 983/94 -, juris, Rn. 16). Das Instrument der Verfassungsbeschwerde wird missbraucht, wenn das Bundesverfassungsgericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 – 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3).
Die Verwendung wenigstens eines der gespendeten Krankenwagen als Anschlagsmittel in Syrien war von offensichtlicher Relevanz für das Strafverfahren aufgrund des Verdachts einer Finanzierung islamistischer Terroristen. Diese Tatsache war in der Beschwerdeschrift erkennbar mitzuteilen, da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich den verfahrensrelevanten Sachverhalt selbst aus den Anlagen zusammenzusuchen. Angesichts der gegebenen Sachlage erscheint zudem der Vorwurf „rassistischer Diskriminierung“ gegenüber den Ermittlungsbehörden als diffamierend und grob unsachlich.“