Sechs Stunden = ein Tag? Ja, so das OLG Celle im OLG Celle, Beschl. v. 30.01.2017 – 2 Ss 152/16 – zur Frage der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen. Begründung:
„Die Anrechnungsentscheidung war, soweit es die Anrechnung der für die Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten Arbeits- und Geldleistung auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe betrifft, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechen bei der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND) sechs Stunden geleistete Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe. Unter Zugrundelegung dieses Anrechnungsmaßstabs sind die vom Angeklagten erbrachten 170 Arbeitsstunden mithin mit 28 Tagen anzurechnen, zzgl. eines weiteren Tages für die erfolgte Geldzahlung i.H. von 50 €. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsentscheidung selbst abändern, da er ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Behebung des aufgezeigten Rechtsfehlers eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.“