Zustellungsfragen spielen in der Praxis eine große Rolle, sei es, dass es um Verjährungsunbrechung geht, sei es dass um den Beginn von (Rechtsmittel)Fristen geht. Und in dem Zusammenhang sind die mit der rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht zusammenhängenden Fragen ggf. von Bedeutung. Dazu liegt jetzt der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.02.2017 – 2 Ss OWi 23/17. Da hatte der Betroffene gegen das amtsgerichtliche Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Das mit Gründen versehene Urteil ist dann dem Verteidiger des Betroffenen, für den sich bei den Akten keine Vollmacht befand und auch nicht nachgereicht wurde, auf richterliche Verfügung hin zugestellt und dem Betroffenen formlos mitgeteilt, Das vom Verteidiger unterzeichnete und zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis enthielt den Passus: „Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten: Urteil vom 04.08.2016.“ Die Begründung der Rechtsbeschwerde kam dann nicht innerhalb der Monatsfrist. Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Das OLG Bamberg hat den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet verworfen:
„Die Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 345 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG angebracht worden. Die Frist des § 345 I StPO begann mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils an den Verteidiger am 05.09.2016. Zwar befand sich eine schriftliche Vollmacht des Verteidigers gemäß § 145a StPO nicht bei der Akte, weshalb nicht vom Vorliegen einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht auszugehen ist. Allerdings wird durch die Regelung zur gesetzlichen Zustellungsvollmacht in § 145a I StPO eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht für den Verteidiger als Vertreter für die Entgegennahme von Zustellungen nicht ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.12.2002 – 4 Ss 549/02 = Justiz 2003, 300 = OLGSt StPO § 145a Nr. 3). Da für die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht die besondere Vorschrift des § 145a I StPO i.V.m. § 46 I OWiG nicht gilt, können an ihren Nachweis geringere Anforderungen gestellt werden. So muss die Vollmacht nicht schriftlich niedergelegt und auch zum Zeitpunkt der Zustellung noch nicht in den Akten vorhanden sein. Entscheidend ist allein, dass sie im Augenblick der Entgegennahme der Zustellung besteht und dies – auch nachträglich – eindeutig nachgewiesen ist (OLG Rostock, Beschl. v. 20.04.2004 – 2 Ss [OWi] 102/04 = VRS 107 [2004], 442 = BA 43 [2006], 491; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.05.2013 – 1 Ss [OWi] 83/13 = NJW 2013, 3111 = DAR 2013, 524 = OLGSt OWiG § 51 Nr. 6; vgl. zuletzt auch KG, Beschl. v. 17.6.2016 – 162 Ss 55/16 = NStZ-RR 2016, 289 = VRS 130, [2016] 239 = DAR 2016, 711 = NJW 2016, 3320 [Ls]). Dieser Nachweis ist hier durch das vom Verteidiger unterzeichnete Empfangsbekenntnis vom 05.09.2016, wonach er zur Entgegennahme des Urteils legitimiert war, erbracht (BayObLG, Beschl. v. 14.01.2004 – 2St RR 188/03 = BayObLGSt 2004, 1 = NJW 2004, 1263 = wistra 2004, 198 = VRS 106 [2004], 292 = ZfS 2004, 282 = DAR 2004, 405; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015 – 2 [7] SsBs 467/15 = BeckRS 2015, 17136), zumal der Verteidiger bereits mit dem Einspruchsschriftsatz vom 12.02.2016 eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung sogar anwaltlich versichert hatte. Der Senat geht daher vom Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht aus (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 145a Rn. 2a m.w.N.). Die Monatsfrist des § 345 I StPO lief daher bis einschließlich 05.10.2016. Bis zum heutigen Tag liegt allerdings eine Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor.“
Ich verstehe die gesetzlichen Regelungen anders……….aber die OLG machen es so.
„Ich bin zur Entgegennahme legitimiert und habe heute erhalten:“
Ja, das ist der Passus aus den durch forumSTAR generierten EB …