Mein Tippgeber des Vertrauens 🙂 – Oliver Garcia vom Blog delegisbus – hat mir gestern mal wieder einen Tipp gegeben, der dann heute gleich zu diesem Posting führt. Es war der Hinweis auf den LG Heilbronn, Beschl. v. o9.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15. In ihm hat das LG die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Strafverfahren abgelehnt, in dem dem angeklagten Rechtsanwalt, einem „Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht“ (?), falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft vorgeworfen worden ist. Grundlage für die Anklage war das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (siehe dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen).
Gegenstand des Verfahrens beim LG Heilbronn war folgender Sachverhalt:
„Der Angeschuldigte, Fachanwalt für Strafrecht, insbesondere Ordnungswidrigkeiten- und Fahrerlaubnisrecht, riet jeweils aufgrund neuen Willensentschlusses in seiner Kanzlei in Heilbronn in der pp. seinen Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, den Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der Angeschuldigte wollte auf diese Weise erreichen, dass das Bußgeldverfahren zunächst gegen den angeblichen Fahrzeugführer geführt und dass sodann, nach Einlegung des Einspruchs über den Angeschuldigten beim Amtsgericht unter Angabe des wahren Fahrzeugführers, das Bußgeldverfahren eingestellt bzw. ein Freispruch erfolgen würde, während das Verfahren gegen den tatsächlichen Fahrzeugführer in der Zwischenzeit verjährt wäre, sodass seine Mandanten diesbezüglich nicht mehr verfolgt werden konnten. So geschehen aufgrund der Rechtsberatungen 1. im Dezember 2011, nachdem ein Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde pp. hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen pp., an den Fahrzeughalter pp. versandt worden war, woraufhin sich am pp. als angebliche Fahrzeugführerin bezeichnete, obwohl tatsächlich pp. das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hatte und 2. im Dezember 2012, nachdem der Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle Esslingen am Neckar vom pp. hinsichtlich eines Rotlichtverstoßes mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen pp., an die Fahrzeughalterin, die pp., versandt worden war, woraufhin sich am pp. als angeblicher Fahrzeugführer bezeichnete, obwohl tatsächlich pp., dem das Fahrzeug als geschäftlicher Dienstwagen zugeteilt war, Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen war.“
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verhalten unter Hinweis auf das OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 als strafbar angesehen: Das LG Heilbronn sagt nein, und zwar:
„Diese Selbstbezichtigung ist jedoch straflos, da dadurch weder der Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB, noch der des § 145d Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht wird.
164 Abs. 2 StGB setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut eine Behauptung in Bezug auf eine andere Person voraus, namentlich die Verdächtigung eines anderen. Die in der Anklageschrift benannten Zeugen ( pp. Tat Nr. 1) und pp. (Tat Nr. 2) haben ausschließlich über sich selbst bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde abgegeben, indem sie sich jeweils selbst des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit bzw. eines Rotlichtverstoßes bezichtigten. Damit ist der objektive Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
145d Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus. Vorliegend wurde seitens der Zeugen jedoch lediglich über eine angeblich von Ihnen begangene Ordnungswidrigkeit getäuscht, sodass auch der Tatbestand des Vortäuschens einer Straftat objektiv nicht erfüllt ist.
Damit fehlt es an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat, zu der der Angeschuldigte jeweils hätte anstiften können.“
Und: Entgegen dem OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 ist das nach Auffassung des LG auch keine falsche Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft:
„Die dem entgegenstehende Argumentation, die fehlende Absicht des Werkzeuges sei ein zwingendes Indiz für seine Unterordnung unter den Willen des Täters und somit für dessen Tatherrschaft ist verfehlt, da sie die dogmatisch saubere Trennlinie zwischen Täterschaft und Teilnahme aufgibt und bei praktisch jedem fremdnützigen Handeln des Ausführenden eine Tatherrschaft des Hintermannes begründen will, was schlicht der Interessentheorie entspräche.
So argumentiert das OLG Stuttgart (Urteil vom 23. Juli 2015 – 2 Ss 94/15 –, juris), auf dessen Rechtsansicht sich die Anklage stützt, der dort Angeklagte sei „pp. im vorliegenden Fall mittelbarer Täter, weil er im Wege einer wertenden Zuschreibung Tatherrschaft und Wille zur Tatherrschaft hatte und die Tat allein in seinem Interesse begangen wurde“.
Dieser Ansicht folgt die Kammer nicht.
Vielmehr ist in Fällen der Veranlassung zur objektiv tatbestandslosen Selbstschädigung des Geschädigten durch einen Hintermann dessen Strafbarkeit wegen mittelbarer Täterschaft nur dann gegeben, wenn er die Tatherrschaft über die vom Geschädigten vorgenommene Tathandlung tatsächlich aufgrund bestimmter Umstände ausübt (vgl. BGHSt 32, 38; Schünemann, a.a.O., § 25, Rdn. 106ff.; Heine/Weißer a.a.O., § 25, Rdn. 10ff). Dieser Grundsatz gilt – entgegen der Ansicht des OLG Stuttgart (a.a.O.) – auch dann, wenn der Geschädigte nicht alleiniger Rechtsgutsträger ist, sondern der Schutzzweck der Norm auch andere Rechtsgüter erfasst, wie dies bei § 164 StGB der Fall ist, der auch die inländische staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme bewahren will (BGHSt 5, 66ff.; 9, 240ff.; Ruß in Leipziger Kommentar, a.a.O., § 164, Rdn. 1f.; Fischer StGB, 63. Auflage, § 164, Rdn. 2). Denn es erschließt sich in keiner Weise warum die bloße Existenz eines weiteren Rechtsgutes, auf dessen Schutz der „Primärgeschädigte“ tatsächlich nicht wirksam verzichten kann, eine Verantwortlichkeit des Hintermannes im Sinne einer mittelbaren Täterschaft zu begründen vermag, die bei Fehlen eines weiteren Rechtsgutes nur für den Fall einer tatsächlichen und nicht lediglich normativen Tatherrschaft gegeben wäre…..“
Unabhängig von der Frage: Strafbar oder nicht“. Ich war dann doch – gelinde ausgedrückt – sehr „erstaunt“, als ich den Sachverhalt mit dem darin beschriebenen Verhalten des Kollegen gelesen habe. Geht m.E. gar nicht. Und ich kann nur wiederholen: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen.
Im Übrigen: Ich bin gespannt, ob der Beschluss des LG rechtskräftig wird.
Die Entscheidung des LG Heilbronn ist – im Gegensatz zu der des OLG Stuttgart m. E. zutreffend und überzeugend.
Der LS des OLG Stuttgart:
„Führen der Täter einer Ordnungswidrigkeit und eine mit ihm zusammenwirkende, an der Tat unbeteiligte Person die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre, indem sich die weitere Person selbst zu Unrecht der Täterschaft bezichtigt, kann dies für den Täter zu einer Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft und für die weitere Person wegen Beihilfe hierzu führen.“
ist völlig unzutreffend und verkennt, daß es einen Täter hinter dem Täter, nämlich einen mittelbaren Täter gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB schon begrifflich nicht geben kann, wenn es schon an einer Haupttat fehlt, weil es keinen unmittelbaren Täter gibt.
1. Da hilft auch kein „Verantwortungsprinzip“, denn der Angeklagte Kr XXX ist nicht als Täter nach § 164 Abs. 2 StGB verantwortlich, weil er nicht einen anderen, sondern sich selbst bei der Behörde angezeigt hat!
2. Der RA hat zudem schon keine „Tatherrschaft“. Ein animus auctoris kann sich nur auf eine Haupttat richten, die vielleicht undolos, gerechtferigt oder ohne Schuld von einem unmittelbaren Täter begangen wird. Voraussetzung ist aber allemal, daß ein Tatbestand objektiv von einem unmittelbaren Täter verwirklicht wurde. Und da es keine Versuchsstrafbarkeit bei § 164 gibt, und damit auch der RA schon gar nicht nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung eines nicht gegeben Tatbestandes unmittelbar ansetzen kann.
3. Diese „undogmatische Konstruktion“ stellt zudem einen schwerern Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar; nullum crimen, nulla poena sine lege – Art. 103 II GG, § 1 StGB; Art. 7 I EMRK.
Fazit: In diesem Sonderfall wo es ja ursprünglich um eine *Ordnungswidrigkeit* ging und damit auch tatbestandlich § 145 d StGB ausscheidet, stellt sich für mich vielmehr die Gretchenfrage, ob ein ein Verteidiger – auch als „Organ der Rechtspflege“ den Mdt. in obigem Sinne (straflos) beraten darf, bzw. im Sinne einer „effektiven Verteidigung“ dann sogar muß?
Halte ich auch für deutlich überzeugender als OLG Stuttgart. m.E. eine Gesetzeslücke, aber Stuttgart schießt da deutlich über’s Ziel hinaus. Sollte m.E. eher zu einer Prüfung der Fahreignung des Mandanten führen.
Fahreignung?
Pingback: “Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie”, oder: Zwar strafloser Punktehandel, aber lieber doch nicht – Burhoff online Blog