Das kommende Wochenende ist „fußballbundesligafrei“ oder besser: Es ist Länderspielpause. Aber dennoch bringe ich heute schon mal als Vorbereitung auf das dann folgende Wochenende das AG Dortmund, Urt. v. 10.01.2017 – 729 OWi-256 Js 2380/16-11/17, das für die Borussiafans von Interesse sein könnte (aber nicht nur für die 🙂 ). Die sind zwar am nächsten Bundesligawochenende, wenn ich es richtig sehe, nebenan zum „Derby“ auf Schalke, aber: Man kann sich ja schon mal vorbereiten 🙂 .
Verurteilt worden ist vom AG ein BVB-Fan. Im Grunde ergibt sich alles weitere aus dem Leitsatzvorschlag des AG:
„Ein Fußballfan, der auf der Fahrbahn zum Fußballspiel läuft, begeht auch dann eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 25 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG, wenn die Polizei um Verkehrsunfälle und Verletzungen von Personen zu vermeiden, mit Polizeifahrzeugen hinter den in einem Pulk laufenden Fußballfans hinterherfährt und dafür sorgt, dass andere Fahrzeuge von Verkehrsteilnehmern, die die fragliche Straße befahren wollten, nicht schneller als die in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Polizeifahrzeuge die Straße entlangfahren konnten.
Ohne Feststellungen zu hierdurch behinderten weiteren Verkehrsteilnehmer kann aber die Geldbuße wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht erhöht werden.
Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Fußballfan, der regelmäßig zu Fußballbundesligaspielen gehen und den Eintritt hierfür bezahlen kann, auch bei den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen durchaus in der Lage ist, 5,00 € Geldbuße für eine anlässlich eines Fußballspiels begangene Ordnungswidrigkeit zu zahlen.“
Ich frage mich, warum man nicht einfach die An- und Abmarschstraße sperrt. Das wäre wahrscheinlich weniger Aufwand als im Urteil beschrieben und würde sicherlich auch das AG entlasten 🙂 .