Das AG Dortmund mir in den letzten Wochen zwei Beschlüsse übersandt, in dene es um die Frage der Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren geht (§ 96 OWiG). Dabei handelt es sich einmal um den AG Dortmund, Beschl. v. 21.03.2017 – 729 OWi 18/17 [b] – in dem geht um eine zu vollstreckende Geldbuße von 5 € – und um den AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 – 729 OWi 19/17 [b] – in dem ging es um eine zu vollstreckende Geldbuße von 15 €. In beiden Fällen hatte die Verwaltungsbehörde keinen Vollstreckungsversuch unternommen. Das AG hat die Anordnung von Erwzingungshaft abgelehnt. Dazu die Begründung aus dem Beschl. v. 21.03.2017 – die im Beschl. vom 23.02.3013 ist im wesentlich gleichlautend:
Zwar liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erzwingungshaftanordnung vor – diese steht aber unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht geht insoweit grundsätzlich davon aus, dass auch eine Geldbuße in der in Rede stehenden Höhe noch eine Anordnung von Erzwingungshaft ermöglicht (vgl. auch AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 – 729 OWi 19/17 [b] für Geldbuße von 15 Euro; zu einer möglichen Unverhältnismäßigkeit bei geringsten Bußen: AG Lüdinghausen NJW 2005, 3017; a.A. aber Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 18 m.w.N.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch gerade bei derart geringen Geldbußen und ohnehin nicht für die Erzwingungshaft als solche maßgeblichen Verfahrenskosten, die die zu vollstreckende Geldbuße um ein Mehrfaches übersteigen, zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen (vgl. AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 – 729 OWi 19/17 [b]; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 15 u. 17; ähnlich auch Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 96 Rn. 5). Hierauf wurde gänzlich verzichtet, obgleich ein Betrag von nur 5 Euro erfahrungsgemäß leicht beizutreiben sein wird.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Absehen von Vollstreckungsversuchen im Rahmen des auch bei § 96 OWiG maßgeblichen Opportunitätsprinzips (hierzu: Mitsch in: KK-OWiG, § 96 Rn. 21; Seitz in: Göhler, OWiG, § 96 Rn. 17) zu berücksichtigen ist (AG Dortmund, Beschl. v. 23.02.2017 – 729 OWi 19/17 [b]) und dementsprechend auch insoweit eine Erzwingungshaftanordnung nicht stattfinden kann.
Irgendwie nichts Neues. Normalerweise gehen die Akten bei Nichtvornahme von Vollstreckungsversuchen direkt zur Behörde zurück. Hier hatte der Richter in Dortmund offenbar die Schnauze voll vom Gebaren der Ordnungsbehörde.
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